2C_471/2023 15.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_471/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen 
und Anwälte des Kantons Luzern, 
Hirschengraben 16, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Berufsgeheimnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. August 2023 (2H 23 2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 ersuchten B.________, C.________, D.________ und E.________ die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um gegenüber A.________ ihre Honorarforderungen aus deren Beratung und Vertretung in diversen Verfahren gerichtlich geltend machen zu können.  
Mit Entscheid vom 22. Juni 2023 entsprach der Präsident der Aufsichtsbehörde dem Gesuch. 
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Entscheid vom 7. August 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
 
1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 1. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erheben zu wollen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln, hat sich die beschwerdeführende Partei mit beiden Begründungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). 
 
2.2. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt habe (vgl. § 133 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]). Zudem hat es in einer Eventualbegründung festgehalten, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden müsste, da das vermögensrechtliche Interesse der gesuchstellenden Rechtsanwälte höher einzustufen seien als das öffentliche Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Haupt- und der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinander (vgl. E. 2.1 hiervor), sondern bringt lediglich vor, sie wolle nicht, dass die gesuchstellenden Anwälte vom Berufsgeheimnis entbunden werden, weil diese ihr Schaden zufügen könnten. Damit legt sie nicht ansatzweise dar, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Soweit sie sinngemäss behauptet, sie schulde den gesuchstellenden Anwälten kein Honorar, gehen ihre Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus, welcher auf die Entbindung vom Berufsgeheimnis beschränkt ist.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den Beschwerdegegnern 1-4 kein Aufwand entstanden, sodass ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov