5A_81/2023 02.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_81/2023  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel. 
 
Gegenstand 
Admassierung eines Fahrzeugs/Kompetenzgut, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Januar 2023 (ABS 22 313, ABS 22 316). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer admassierte das Konkursamt mit Verfügung vom 3. November 2022 ein Fahrzeug (Ford Kuga 2.0 TDCi) zu Gunsten der Konkursmasse und verneinte den Kompetenzanspruch des Beschwerdeführers. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 14. Dezember 2022 wandte er sich mit elektronischer Eingabe an das Obergericht. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos ab. Das Obergericht erhob keine Kosten. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 31. Januar 2023 hat er dem Bundesgericht eine elektronische Eingabe eingereicht, die jedoch keine gültige elektronische Signatur aufweist. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen auseinander, die das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid veranlasst haben (Unbeachtlichkeit der Eingabe vom 14. November 2022 mangels Nachweises einer gültigen Signatur innert der angesetzten Frist zur Verbesserung; mangelnde Begründung der Eingabe vom 13. November 2022). Stattdessen schildert er unter anderem, weshalb er das Fahrzeug für seine Berufsausübung benötige. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er hat sich vor Bundesgericht (und im kantonalen Verfahren) jedoch nicht vertreten lassen. Es liegt an ihm, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht vermittelt keine Rechtsanwälte und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg