9C_105/2023 03.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_105/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2022 (KV.2022.00064). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 15. Dezember 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen (Hauptbegründung betreffend rechtsgenügliche Kündigung, Eventualbegründung betreffend Mitteilung des ununterbrochenen Versicherungsschutzes durch den neuen Krankenversicherer) beruhenden kantonalen Entscheid richtet, wobei die Begründungen je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, anhand jeder dieser Begründungen nach Massgabe der gesetzlichen Erfordernisse eine Rechtsverletzung darzutun ist (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 mit Hinweisen), 
dass in der Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung fehlt, 
dass den beschwerdeführerischen Ausführungen darüber hinaus auch betreffend die Hauptbegründung nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass namentliche eine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach der Beschwerdeführer keinen Beweis für den Versand des Schreibens vom 11. September 2017 (Kündigungsschreiben und Adressänderung) vorlege und er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. April 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner