1B_409/2015 19.11.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_409/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gemäss ihren Ausführungen am 22. Februar 2015 Strafanzeige gegen B.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland einreichte; 
dass A.________ bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 10. November 2015 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Rechtsverweigerung erhob; 
dass A.________ bereits am 17. November 2015 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob; 
dass bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29. Abs. 1 BV), eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen); 
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die II. Strafkammer verpflichtet sein sollte, innerhalb einer Woche seit Eingang der Beschwerde die nächsten Prozesshandlungen zu treffen; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli