1C_151/2009 28.04.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_151/2009 
 
Urteil vom 28. April 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2009 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 9. April 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. März 2009 erhoben hat; 
dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 27. April 2009 den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe; 
dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat; 
dass die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte; 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. April 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli