1B_215/2009 10.08.2009
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_215/2009 
 
Urteil vom 10. August 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
 
Gegenstand 
Haftprüfung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2009 
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2009 ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft stellte; 
dass die Haftrichterin des Bezirksgerichts Winterthur das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2009 abwies; 
dass X.________ sich mit Eingaben vom 29. Juli 2009 und 2. August 2009 ans Bundesgericht wandte und um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; 
dass der Beschwerdeführer keinen Beschwerdegrund nennt und sich mit der Begründung in der Verfügung der Haftrichterin nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. die Abweisung seines Haftentlassungsgesuches Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte; 
dass mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. August 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli