8C_30/2023 21.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_30/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Derivaz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Einsprachefrist; Fristenlauf), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2022 (VBE.2022.182). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 die bisher an A.________ ausgerichteten Versicherungsleistungen per 31. Juli 2021 ein. Sie verneinte dabei einen Anspruch auf eine Rente wie auch auf eine Integritätsentschädigung. Auf die am 3. November 2021 dagegen erhobene Einsprache der Versicherten trat sie, weil verspätet, mit Entscheid vom 16. März 2022 nicht ein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 28. November 2022 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde hin den Nichteintretensentscheid. 
 
C.  
Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und in der Hauptsache sinngemäss beantragen, die Angelegenheit sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids an die Suva zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache vom 3. November 2021 gegen die Verfügung vom 31. Juli 2021 eintrete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es - mit der Beschwerdegegnerin - von einer verspätet erhobenen Einsprache ausging. In Bezug auf die dafür anwendbaren Rechtsgrundlagen kann dabei ohne Weiteres auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.  
 
2.2. Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung wurde die Verfügung vom 1. Oktober 2021 mittels A-Post Plus an die Adresse der Vereinigung B.________ versandt und am Samstag, 2. Oktober 2021, in das entsprechende Postfach gelegt. Zuvor hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darum gebeten, für postalische Zustellungen die Adresse der Vereinigung C.________ zu verwenden.  
 
3.  
Während das kantonale Gericht zusammen mit der Beschwerdegegnerin den 2. Oktober 2021 als das die Rechtsmittelfrist auslösende Zustelldatum betrachtet, wird dies seitens der Beschwerdeführerin bestritten. Sie sieht die Zustellung erst als am Montag, 4. Oktober 2021, erfolgt an. Dabei handelt es sich um den Tag, an welchem das Sekretariat der Vereinigung B.________ die Verfügung dem Rechtsvertreter weiterleitete. Gilt der 2. Oktober 2021 als Zustelldatum, so erweist sich die am 3. November 2021 erhobene Beschwerde gemäss Art. 38 ATSG als verspätet, andernfalls als rechtzeitig erhoben. 
 
4.  
Wie vom kantonalen Gericht zutreffend erwogen, reicht es für die Fristauslösung aus, dass die Verfügung am 2. Oktober 2021 in das Postfach Nr. xxx gelegt worden ist. Dass sie allein an die Adresse der Vereinigung B.________ und nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, an die Adresse der Vereinigung C.________ adressiert worden war, erweist sich als irrelevant. Denn das Postfach wurde gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung allein durch das einzig werktags besetzte Sekretariat der Vereinigung B.________ betreut, womit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so oder anders erst am Montag, dem 4. Oktober 2021, effektiv Kenntnis von der fraglichen Verfügung erhalten hätte. 
 
5.  
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, weder ihr Rechtsvertreter noch die Vereinigung C.________ seien berechtigt gewesen, an die Vereinigung B.________ adressierte Postsendungen zur Kenntnis zu nehmen, verschliesst sich dem Gericht, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Denn vorliegend stellt sich allein die Frage, wann die Verfügung in den Herrschaftsbereich der Vereinigung C.________ gelangte. Und hierfür ist entscheidend, dass die fragliche Verfügung in das zutreffende Postfach gelegt worden ist, welches allein durch das Sekretariat der Vereinigung B.________ (auch für die Vereinigung C.________) betreut wurde. Wäre die Postsendung mit dem Zusatz "Vereinigung C.________" versehen gewesen, so hätte dies allenfalls ein Weiterleiten der Eingabe ohne Öffnung derselben zur Folge gehabt. Ohne diesen Zusatz wurde die Postsendung hingegen zunächst geöffnet, ehe sie - wegen der Anrede in der Verfügung selbst - als zur Weiterleitung bestimmt erkannt wurde. In jedem Fall war es aber das Sekretariat der Vereinigung B.________, welches zur Entgegennahme der Post für die Vereinigung C.________ von dieser beauftragt war. Damit gelangte die Verfügung mit der Zustellung an die die Vereinigung B.________ (zugleich) in den Herrschaftsbereich der Vereinigung C.________. Der Verweis auf das Schriftgeheimnis als Abgrenzungskriterium sticht daher nicht. Auch die weiteren Vorbringen scheitern am Umstand, dass die Vereinigung B.________ als zur Entgegennahme der Post für die Vereinigung C.________ beauftragt oder ermächtigt zu betrachten ist. Schliesslich kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, wenn sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Die zur Bestätigung des Einspracheentscheids führenden Gründe finden sich im angefochtenen Urteil hinreichend dargelegt (s. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 und 142 II 154 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
6.  
Damit ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Dementsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2023 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel