9C_316/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_316/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung; unentgeltliche Rechtspflege (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2024 (VBE.2024.17). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Juni 2024 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2024, mit welcher dieses ein von A.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- aufgefordert hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (Urteile 9C_155/2024 vom 21. März 2024 mit Hinweisen und 9C_569/2022 vom 26. Januar 2023 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kumulativ finanzielle Bedürftigkeit und intakte Prozesschancen voraussetzt, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit abschlägig beschieden hat, 
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sich zur vorinstanzlich noch nicht entschiedenen Hauptsache zu äussern, ohne indessen hinreichend sachbezogen (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die hier allein interessierende Frage der Rechtmässigkeit der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen, 
dass seine Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung somit offensichtlich nicht genügt, auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.4), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist