7B_369/2024 09.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_369/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Februar 2024 (UB240023-0/U/HEI>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen. A.________ wurde am 18. Mai 2023 verhaftet und am 22. Mai 2023 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert. Gegen die Verlängerung mit Verfügung vom 22. November 2023 bis zum 21. Februar 2024 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 19. Dezember 2023 abwies. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht trat das Bundesgericht am 29. Januar 2024 nicht ein (7B_58/2024). 
 
B.  
Am 29. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft. Eine dagegen von A.________ an das Obergericht erhobene Beschwerde wies dieses am 26. Februar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 24. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und ersucht um unverzügliche Entlassung aus der Haft. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Verteidigerin ersetzt werden müsse, er mithin einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Anordnung der Sicherheitshaft.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV geltend. Zur Begründung führt er aus, das Schreiben, mit welchem er zur Stellungnahme zur Anordnung der Sicherheitshaft aufgefordert worden sei, sei nur seiner Verteidigerin und nicht ihm persönlich zugestellt worden. Dies verletze die EMRK. Das Obergericht habe seine Begründung und Anträge zu Unrecht übergangen und seine Verteidigerin sei "nahezu genötigt" worden, ihn zu übergehen, da ihn der Brief seiner Verteidigerin zu spät erreicht habe. Zudem mache diese zwar geltend, sie kenne seine Rechtsauffassung, dies treffe aber nicht zu.  
 
2.2. Wie bereits die Vorinstanz festhält, werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig an diesen zugestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt es daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die Verfügung vom 29. Januar 2024 ausschliesslich seiner amtlichen Verteidigerin zugestellt wurde. Sodann kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Vorinstanz habe seine eigenhändige Stellungnahme, welche erst nach Frist eingetroffen sei, zu Unrecht nicht berücksichtigt, da Fristen zur kurz angesetzt seien. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz zu Recht auf die dem Haftverfahren immanenten kurzen Fristen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, sog. Beschleunigungsgebot). Seine amtliche Verteidigerin konnte sodann zur Anordnung der Sicherheitshaft innert Frist Stellung nehmen, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und insbesondere zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; lit. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und ausführlich begründet fest, dass weiterhin ein dringender Tatverdacht bestehe (E. 2 des angefochtenen Entscheids, S. 7 f.), der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei (E. 3 des angefochtenen Entscheids, S. 10 f.) und die Sicherheitshaft auch verhältnismässig sei (E. 4 des angefochtenen Entscheids, S. 12 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er macht einzig geltend, die vorinstanzliche Ausführung, wonach die Anklageerhebung die Tatverdachtsannahme begründe, sei "nahezu widersinnig". In der Schweiz gelte der Grundsatz "in dubio pro reo", weshalb der Schluss, dass die Anklageerhebung zur Tatverdachts- und Strafmassbestätigung führe, nicht haltbar sei. Diesbezüglich sei überdies zu berücksichtigen, dass er geständig sei.  
 
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts wendet, kann ihm nicht gefolgt werden. Er setzt sich mit seinen Ausführungen in keiner Weise mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und kommt insofern seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Auf die entsprechenden Erwägungen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selbst vorbringt, dass er geständig sei.  
Inwiefern die Anordnung der Sicherheitshaft widerrechtlich sein soll, wird vom Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht dargetan, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid hinsichtlich der Bejahung des Tatverdachts und der Fluchtgefahr selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Ingrid Indermaur, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier