5A_900/2023 18.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_900/2023  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. November 2023 (PS230141-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Kanton Zürich betrieb A.________ am 14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022 (Betreibungen Nrn. uuu, vvv, www und xxx). Die Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Zürich 7 wurden der Schuldnerin am 22. Juni 2022, 6. Juli 2022 und 24. August 2022 zugestellt.  
 
A.b. Am 5. Dezember 2022 erhob A.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte die Nichtigerklärung der genannten Betreibungen. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. CB220150). Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde zufolge nicht gesetzmässiger Besetzung des Spruchkörpers gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Entscheid vom 29. Juni 2023).  
 
A.c. Dieses wies in neuer Besetzung die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. Juli 2023; Geschäfts-Nr. CB230066). Dabei trat es wegen offensichtlicher Verspätung auf die Beschwerde nicht ein, prüfte aber gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchKG die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und verneinte diese.  
 
B.  
Die dagegen am 31. Juli 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 6. November 2023; Geschäfts-Nr. PS230141). 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid ist A.________ (Beschwerdeführerin) am 27. November 2023 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1). Zudem wiederholt sie die bereits im oberinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren, nämlich: Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), die Betreibungen Nrn. uuu, vvv, www und xxx seien für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 3), das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. uuu, vvv, www und xxx im Betreibungsregister zu löschen (Rechtsbegehren 4), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamts (Rechtsbegehren 5). Schliesslich verlangt sie den Beizug der Akten der Vorinstanzen hinsichtlich der Verfahren PS230141, CB230066 und CB220150 (Rechtsbegehren 6). 
Am 18. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung eingereicht. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten PS230441, CB230066 und CB220150 beigezogen, hingegen in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als Schuldnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Während sie die Beschwerde vom 27. November 2023 innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG) eingereicht hat, ist die Beschwerdeergänzung vom 18. Dezember 2023 verspätet. Auf Letztere ist nicht einzutreten. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen im Übrigen zulässig.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Auf Einzelheiten wird nachfolgend eingegangen.  
 
1.4. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als Rechtsmittelinstanzen entschieden haben (Art. 75 Abs. 2 BGG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist mithin der Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2023, das als obere kantonale Behörde auf Rechtsmittel hin den Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2023 beurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Entscheide des Bezirksgerichts inhaltlich beanstandet, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass sie inhaltlich mit der oberinstanzlichen Beurteilung der Rüge, der Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2023 sei nichtig, nicht einverstanden ist. Ein allenfalls rechtsfehlerhaftes Urteil beschlägt indes nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Im Übrigen hat das Obergericht seinen Entscheid diesbezüglich sorgfältig und umfassend begründet; von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin hält ihre Behauptung, der Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2023 sei nichtig, aufrecht. Dabei wiederholt und zitiert sie ihre bereits vor Obergericht vorgetragene Begründung. Namentlich behauptet sie, der im Entscheid vom 7. Juli 2023 genannte Bezirksrichter B.________ habe gar nicht mitgewirkt, weshalb der Entscheid eine verfälschte Urkunde sei und folglich Urkundenfälschung vorliege. Die Beschwerdeführerin stört sich an der E. 3.5 des angefochtenen Entscheids, in welcher das Obergericht zur Rüge der Urkundenfälschung Stellung genommen hat. Das Obergericht erwog, die Behauptung, der Entscheid vom 7. Juli 2023 sei nicht mittels Mehrheitsbeschluss gefasst worden, sei haltlos. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbeschluss gefällt worden sei. Insbesondere verfange der Einwand nicht, dass sich durch die neue Besetzung die zutreffende Begründung des Entscheids hätte ändern müssen. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und erachtet diese Erwägung als "Frechheit", beschränkt sich aber in ihrer Begründung darauf zu behaupten, mit einer neuen Gerichtsbesetzung müsse sich auch das Urteil ändern, ansonsten damit bewiesen sei, dass die gleichen Personen mitgewirkt hätten. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils lässt sich eine Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich ausweisen. Damit bleibt es bei der Erkenntnis, dass das Bezirksgericht in der im Entscheid ausgewiesenen Zusammensetzung entschieden hat und zielen sämtliche Rügen betreffend einer Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK an der Sache vorbei; darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.2. Ferner hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, wonach die Entscheide der Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen von einem Richter und einem Gerichtsschreiber unterschrieben werden müssen. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, dass gestützt auf § 136 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) bloss Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergehen, von einem Richter und einem Gerichtsschreiber unterschrieben werden, alle anderen Entscheide hingegen alternativ von einem Richter oder einem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind, die Entscheide der Aufsichtsbehörden weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren ergehen, daher die Unterschrift des Gerichtsschreibers oder des Richters genüge und der Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2023 von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden ist. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, geschweige denn diese als bundesrechtswidrig auszuweisen. Mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist darauf nicht einzugehen.  
 
3.3. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte erweist sich die Rüge, der Entscheid des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2023 sei nichtig (Rechtsbegehren 2), als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Sodann äussert die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die Erwägungen des Obergerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob C.________ die Zahlungsbefehle unterschrieben habe oder nicht. Sie übersieht allerdings, dass das Obergericht eine allfällige Unregelmässigkeit hinsichtlich der Unterzeichnung der Zahlungsbefehle als anfechtbaren Mangel bezeichnet, der innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG geltend zu machen sei, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe, dass die allfällige Unregelmässigkeit aber nicht als Nichtigkeitsgrund qualifiziert werden könne. Folglich, so das Obergericht weiter, müsse auf die Einwendungen mit Zusammenhang mit der Unterschrift von C.________ auf den Zahlungsbefehlen nicht eingegangen werden. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht und legt entsprechend nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Rechtsauffassung bundesrechtswidrig sein könnte. Damit zielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Betreibungen Nrn. yyy und zzz an der Sache vorbei, zumal diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind; darauf ist nicht einzugehen.  
 
4.2. Weiter widerspricht die Beschwerdeführerin der Meinung des Obergerichts, wonach Faksimile-Unterschriften auf Zahlungsbefehlen zulässig seien, und bittet das Bundesgericht, zufolge Gefahr von Missbrauch und Betrug höchstrichterlich zu entscheiden, dass den Betreibungsämtern zu untersagen sei, Faksimile-Unterschriften zu verwenden. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dieser Frage befasst und entschieden, dass sich der Begriff "Faksimilestempel" in Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht und die Lesbarkeit der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl kein Gültigkeitserfordernis ist (Urteile 5A_285/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3; 5A_122/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4; 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; 5A_451/2023 vom 29. November 2023 E. 4; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Stichhaltige Gründe, weshalb das Bundesgericht auf diese Praxis zurückkommen sollte, trägt die Beschwerdeführerin keine vor. Daran vermag ihre Behauptung nichts zu ändern, dass beim Erlass eines Strafbefehls eine persönliche Unterschrift formelles Gültigkeitserfordernis sei.  
 
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Betreibungen Nrn. uuu, vvv, www und xxx seien nichtig (Rechtsbegehren 3), als unbegründet. Unbegründet ist damit auch der Antrag auf Anweisung des Betreibungsamts, die Betreibungen Nrn. uuu, vvv, www und xxx im Betreibungsregister zu löschen (Rechtsbegehren 4).  
 
5.  
Eine eigenständige Begründung, welche das Rechtsbegehren 1 (Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids) zu tragen geeignet wäre, liefert die Beschwerdeführerin nicht. 
 
6.  
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zwar Rechtsmittel-, nicht aber Aufsichtsinstanz ist (Art. 15 Abs. 1 SchKG), weshalb hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit von betreibungsamtlichen Verfügungen nicht Art. 22 SchKG, sondern allein das Bundesgerichtsgesetz (BGG) massgebend ist (vgl. Urteil 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 5). Die davon abweichenden Ausführungen am Ende der Beschwerdeschrift treffen also nicht zu. 
 
7.  
Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg