5A_30/2023 08.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_30/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso DVS, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Dezember 2022 (BA 2022 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug vom 14. September 2022 wurde die A.________ AG von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine Forderung von Fr. 2 Mio. zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2022 sowie für Fr. 121'319.40 Verzugszins betrieben. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG, es sei der besagte Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Zug aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und erneuert ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. 
Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 hat das Bundesgericht das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig. Keine Beachtung können die Erörterungen der Beschwerdeführerin in ihren Ergänzungseingaben finden, welche erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist nach den vorinstanzlichen Feststellungen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Unterschrift den Vorgaben von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) nicht genüge und von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf hätte betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. 
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann. 
 
3.  
Unbehelflich bzw. rein appellatorischer Natur ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe eine "massive Abweichung" der aufgedruckten Unterschrift der Amtsvorsteherin zur handschriftlichen Version. Solches hat die Vorinstanz nicht festgestellt und wird auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin angeregten Vergleichs mit der von der Amtsvorsteherin angebrachten eigenhändigen Unterschrift auf der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamts vom 3. November 2022 nicht erkennbar. Der erstmals vor Bundesgericht gestellte Beweisantrag auf Beizug aktueller Ausweispapiere der Amtsvorsteherin erweist sich als überflüssig und ist nach Art. 99 Abs. 1 BGG ohnehin unzulässig. 
 
4.  
Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin die Legitimation der Amtsvorsteherin bzw. des Betreibungsamtes Zug insgesamt an. Weil der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 Abs. 1 SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werde, seien alle Amtshandlungen des Betreibungsamtes als nichtig zu betrachten. 
Auch diese Ausführungen sind untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Er übt die Amtsleitung aus - auch ohne den Status eines Beamten (vgl. Urteile 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2). 
 
5.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierendes Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss