5A_901/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_901/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Zahlungsaufschub (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 25. Oktober 2023 (C3 23 144). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien standen sich vor dem Bezirksgericht Visp in einem Erbschaftsstreit gegenüber. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 schlossen sie folgenden Vergleich: 
 
"1. A.________ bezahlt innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 29. September 2023 den Betrag von Fr. 511'475.-- auf das Konto des Bezirksgerichts [...]. Mit dieser Zahlung gilt die Darlehensschuld gemäss Schreiben vom 1.9.2017 als vollständig zurückbezahlt und A.________ wird zum gleichen Teil erbberechtigt, wie seine Schwestern. 
 
2. Wird diese Zahlung nicht innert Frist geleistet, verzichtet A.________ vorbehaltlos auf sämtliche Ansprüche aus der Erbschaft D.________ selig und die Parteien sind per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Diesfalls teilen sich die Klägerinnen den Nachlass von D.________ je hälftig. 
 
3. Sollte das Verfahren infolge Nichtleistung der Zahlung gemäss Ziffer 1 gegenstandslos werden, tragen die Klägerparteien und die Beklagtenpartei die Gerichtskosten je hälftig und jede Partei trägt ihre eigenen Interventionskosten." 
 
Am 28. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung bis zum 16. Oktober 2023. Darauf trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 29. September 2023 nicht ein, weil es sich nicht um eine richterlich angeordnete, sondern um eine vertraglich vereinbarte Frist handle. Sodann teilte es den Parteien mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 mit, dass innert Frist keine Zahlung eingegangen sei, dass somit der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf sämtliche Ansprüche aus der Erbschaft verzichte und die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, weshalb in Kürze das Verfahren abzuschreiben sein werde. 
Am 17. Oktober 2023 focht der Beschwerdeführer die prozessleitende Verfügung vom 29. September 2023 an. Diese Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 ab. 
Mit auf den 27. Oktober 2023 datierter und am 27. November 2023 der Post übergebener Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, die Zahlung betreffend die Einigungsvereinbarung sei als geleistete Zahlung zu akzeptieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine Frist von 5 Tagen zu gewähren, damit die Belege für die geleistete Zahlung beim Bezirksgericht eingereicht werden könnten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine prozessleitende Verfügung, die als Zwischenentscheid nur unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet der Beschwerdeführer dahingehend, dass er alle Ansprüche aus der Erbschaft verliere, wenn die verspätete Zahlung nicht akzeptiert werde. Ob dies genügt, kann offen bleiben, weil auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung in der Sache ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine auch nur ansatzweise erfolgende Auseinandersetzung mit den ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (wonach keine erstreckbare richterliche Frist gesetzt, sondern von den Parteien mit Vergleich eine nicht verlängerbare Frist vereinbart worden sei) erfolgt nicht ansatzweise. 
Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, sinngemäss zu unterstellen, dass (verspätet) eine Zahlung erfolgt sei. Er legt hierfür die Kopie eines Schreibens eines in Deutschland ansässigen E.________ vom 28. September 2023 vor, wonach spätestens bis zum 16. Oktober 2023 die (in der Höhe nicht bezifferte) Auszahlung einer Projektfinanzierung an die F.________-Consult erfolgen werde und der Beschwerdeführer berechtigt sei, damit durch Zahlung an das Bezirksgericht den vergleichsweise vereinbarten Betrag zu tilgen, sowie die Kopie einer E-Mail dieses E.________, wonach die (in der Höhe wiederum nicht bezifferte) Überweisung am 28. November 2023 erfolgt sei. Abgesehen davon, dass es sich dabei um vor Bundesgericht unzulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), würde dies ohnehin nicht belegen, dass die - für das Bundesgericht verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) und höchstens mit detaillierten Willkürrügen anfechtbaren (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3) - Feststellung der kantonalen Gerichte, der Betrag sei beim Bezirksgericht nicht innert Frist eingegangen, willkürlich wäre. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts des sofortigen Entscheides in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin hätte es bei einer negativen Verfügung nichts aufzuschieben; einzig gegen positive Anordnungen kann die aufschiebende Wirkung verlangt werden. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli