Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_787/2022
Urteil vom 19. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.
Gegenstand
Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. September 2022
(3H 22 25).
Sachverhalt:
Für den Beschwerdeführer besteht eine Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB . Die Beiständin ist u.a. beauftragt, für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer dabei soweit nötig zu vertreten.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 genehmigte die KESB der Stadt Luzern den Bericht und die Rechnung der Beiständin (Ziff. 1), erteilte ihr gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages für die Wohnung des Beschwerdeführers (Ziff. 3), stimmte nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB der Liquidation des Haushaltes zu (Ziff. 4) und ermächtigte die Beiständin nach Art. 391 Abs. 3 ZGB, die Wohnräume zu betreten (Ziff. 5).
Die gegen Ziff. 3-5 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. September 2022 ab.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der Mietvertrag sei nicht zu kündigen, es sei keine Liquidation des Haushaltes vorzunehmen und es sei keine Befugnis zum Betreten der Wohnräume zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer hält zur Begründung einzig fest, nach 2½ Jahren Aufenthalt in der Klinik möchte er bald wieder in seine Wohnung zurückkehren. Dies ist keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz. Diese gehen dahin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, den Sachverhalt richtig zu erfassen und betreffend seine Wohnbedürfnisse vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen, und dass nach den fürsorgerischen Unterbringungen eine Rückkehr in die bisherige Wohnung angesichts des zwanghaften Verhaltens und der Verwahrlosungsgefahr nicht realistisch sei; seine gegenteilige Beteuerung widerspreche der Einschätzung aller beteiligten Fachpersonen. Es ist nicht zu sehen, inwiefern vor diesem Hintergrund die Zustimmung zur Kündigung der betreffenden Wohnung und der Liquidation des Haushaltes inklusive Wohnungszutritt gegen Recht verstossen könnte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Luzern, der Beiständin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli