1B_470/2022 29.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_470/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gehring Daniela, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2022 (SBK.2022.254). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 12. Juni 2021 festgenommen und am 14. Juni 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde zweimal verlängert. Die zweite Haftverlängerung bis zum 12. März 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2022. 
In der Folge trat A.________ den vorzeitigen Strafvollzug an. Am 11. Juli 2022 stellte er bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses mit Antrag auf Abweisung sowie auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 entschied dieses im Sinne der Staatsanwaltschaft. 
 
B.  
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Obergericht. Mit Entscheid vom 23. August 2022 wies das Gericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. September 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 
Die Kantonale Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über ein Gesuch um Haftentlassung sowie einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich weiterhin in Haft und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Art. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das hindert ihn nicht, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (weiterhin) erfüllt sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Das Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den allgemeinen Haftgrund sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Sie hat sodann verneint, dass der bestehenden Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden könnte. Auch sonst hat sie die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft bis (vorerst) zum 12. Oktober 2022 als verhältnismässig beurteilt.  
Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Abrede, dass gegen ihn der dringende Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. b und c (Banden- und Gewerbsmässigkeit) besteht. Er bestreitet jedoch das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zudem macht er geltend, einer allfälligen derartigen Gefahr könnte mit geeigneten Ersatzmassnahmen begegnet werden. Auch sonst kritisiert er die strittige Haftverlängerung als unverhältnismässig. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend näher einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu erstehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; je mit Hinweisen; Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe zwar schon seit dem Jahr 1990 in der Schweiz und habe hier Familienangehörige, insbesondere seine beiden getrennt von ihm lebenden Kinder. Er habe jedoch auch eine enge Bindung zu seinem Heimatland Kosovo, wo er sich nach eigenen Angaben in den letzten Jahren sehr häufig aufgehalten habe und über eine Wohnmöglichkeit bei einem Bruder sowie über persönliche Gegenstände verfüge. Zudem habe er eine langjährige Partnerin in Albanien. Auch in der Schweiz scheine er sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Staatsanwaltschaft hebe zutreffend seine mobile Lebensweise mit häufigen Auslandsaufenthalten hervor, die offensichtlich auch mit seiner Arbeitstätigkeit (u.a. als Chauffeur internationaler Reisebusse) vereinbar sei. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein (Reise-) Unternehmen habe, spräche ebenfalls nicht für eine enge Bindung zu diesem Land bzw. sei kein Indiz gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr, zumal er die Tätigkeit mutmasslich für deliktische Zwecke genutzt habe. Sein Vorbringen, er habe sich nur während der Corona-Pandemie vermehrt im Kosovo aufgehalten, vermöge nicht zu relativieren, dass er ohne Weiteres im Ausland leben könne. Der Einwand lege zudem nahe, dass er es auch künftig in schwierigen Situationen und insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens vorziehen könnte, die Schweiz zu verlassen. Wegen der aufgrund des dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie der im Raum stehenden Landesverweisung bestehe bereits heute eine erhebliche Belastung. Angesichts der Gesamtumstände sei nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid einzig auf seine Lebensweise ab dem Jahr 2020 abgestellt. Diese Zeit sei für ihn wegen der in diesem Jahr erfolgten Trennung von seiner Ehefrau und des Ausbruchs der Corona-Pandemie jedoch eine Umbruchzeit gewesen. Das alleinige Abstellen auf diese ausserordentliche Periode statt auf die davor über 32 Jahre bestehenden, dauerhaften Verhältnisse sei willkürlich. Die Vorinstanz habe weiter einseitig auf seine Beziehung zu seinem Heimatland abgestützt und ausschlaggebende Kriterien wie seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seine engen persönlichen Kontakte zu seinen hier lebenden Kindern, Geschwistern und Eltern, seine Niederlassungsbewilligung sowie den schweizerischen Geschäftssitz seines Unternehmens nicht berücksichtigt. Sie habe ferner massgeblich auf die Schwere der drohenden Sanktion abgestellt, obschon es sich dabei lediglich um ein Indiz für Fluchtgefahr handle, das für sich allein diese Gefahr nicht zu begründen vermöge. Bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Lebensverhältnisse, welche die Vorinstanz unterlassen habe, sei Fluchtgefahr zu verneinen. Mit Ausnahme der Schwere der ihm bei einer Verurteilung drohenden Sanktion sprächen sämtliche primär heranzuziehenden relevanten Indizien gegen das Vorliegen einer solchen Gefahr.  
 
4.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:  
Entgegen seiner Darstellung hat die Vorinstanz durchaus eine Gesamtwürdigung der massgeblichen konkreten Verhältnisse vorgenommen und nicht unter Ausserachtlassung der weiteren relevanten Umstände einseitig auf seine Beziehung zu seinem Heimatland oder die Schwere der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe abgestellt. Sie durfte dabei, ohne Bundesrecht zu verletzen und erst recht ohne in Willkür zu verfallen, auf die aktuellen Verhältnisse abstellen, interessieren bei der Beurteilung der Fluchtgefahr doch diese und nicht Umstände, die allenfalls in der Vergangenheit einmal vorgelegen haben mögen. 
Auch sonst verletzt die Gesamtwürdigung der Vorinstanz kein Bundesrecht, woran die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, auch wenn wohl, wie er einwendet, noch nicht von einer "langjährigen" Beziehung zu seiner in Albanien wohnhaften Freundin gesprochen werden kann. Weder rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die ihrem Entscheid zugrunde gelegten Umstände offensichtlich unrichtig festgestellt, noch legt er solches dar (vgl. vorne E. 2.2). Ebenso wenig ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass die Vorinstanz angesichts dieser Umstände nicht auf eine ausgeprägte Fluchtgefahr hätte schliessen dürfen. Dies ist denn auch nicht der Fall. Insbesondere ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass sie eine entsprechende Fluchtgefahr bejaht hat, obschon die beiden Kinder des Beschwerdeführers im Alter von 14 und 17 Jahren (getrennt von ihm) in der Schweiz leben. 
Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, sein mitbeschuldigter Bruder - der offenbar bereits aus der Haft entlassen wurde - habe ebenfalls einen gewissen Bezug zum Ausland, stellt er nicht in Abrede, dass die Fluchtgefahr jeweils individuell zu beurteilen ist. Ebenso wenig rügt er eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder zeigt er eine solche auf. Auch insoweit vermag er die vorinstanzliche Beurteilung der Fluchtgefahr daher nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für seine sonstigen Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Fluchtgefahr demnach als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich solche Massnahmen, auch in Kombination mit einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 237 Art. 3 StPO, dagegen regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteile 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Vorliegend ist, wie ausgeführt, von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, wieso eine Kaution oder eine elektronische Überwachung, wie er sie im Zusammenhang mit seinem Eventualantrag vorschlägt, allein oder kombiniert ausnahmsweise geeignet sein sollten, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer alternativ die Anordnung von Hausarrest erwähnt. Andere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. Indem die Vorinstanz die Anordnung solcher Massnahmen abgelehnt hat, hat sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher kein Bundesrecht verletzt.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die strittige Haftverlängerung sonst als unverhältnismässig rügt, ist dies ebenfalls unzutreffend. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, droht mit Blick auf die bei einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwartende mehrjährige Freiheitsstrafe zurzeit keine Überhaft. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar oder dargetan, welche die Haftverlängerung als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere ergibt sich solches nicht daraus, dass der mitbeschuldigte Bruder des Beschwerdeführers offenbar bereits aus der Haft entlassen wurde. Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung und damit insgesamt als unbegründet.  
 
6.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur