9C_767/2018 20.02.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_767/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 30. August 2018 (S 17 145). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. August 2018 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien, 
in die Verfügung vom 24. Januar 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 24. Januar 2019, welche trotz entsprechender Einladung vom 25. Januar 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, als am 1. Februar 2019 rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass daran die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2019 nichts ändert, wonach sie sich über die Feiertage in Deutschland aufgehalten habe und dort nach den Festtagen erkrankt sei, 
dass nämlich die Partei eines gerichtlichen Verfahrens im Falle einer Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen muss, damit ihr richterliche Mitteilungen zukommen können, oder zumindest die Behörde über ihre Abwesenheit zu informieren hat (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.), 
dass die erwähnte Eingabe vom 18. Februar 2019 viel zu spät erfolgte, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger