1C_265/2023 31.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_265/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich, 
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. April 2023 (VB.2023.00188). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Städtischen Gesundheitsdienste Zürich gewährten A.________ mit Verfügung vom 5. August 2021 Akteneinsicht. In Bezug auf die Akten anderer Behörden wiesen sie A.________ darauf hin, dass sie dort um Akteneinsicht ersuchen müsse. Das von A.________ gegen die Verfügung vom 5. August 2021 eingereichte Begehren um Neubeurteilung wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 11. Januar 2023 ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Rekurs, auf welchen der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. März 2023 mangels eines rechtsgenügenden Antrags und einer rechtsgenügenden Begründung nicht eintrat. A.________ erhob dagegen am 30. März 2023 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels einer rechtsgenügenden Begründung mit Verfügung vom 17. April 2023 nicht eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit ihren sachfremden Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli