2C_799/2022 30.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_799/2022  
 
 
Urteil vom 30. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Covid-19 Härtefallgelder, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. August 2022 (A1 22 84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag (Firmennummer xxx) im Wesentlichen Erwerb, Betrieb, Verwaltung und Verkauf von Hotels und Hotelbeteiligungen und betreibt in U.________ das Hotel A.________. Am 10. Mai 2021 stellte sie bei der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation des Kantons Wallis (nachfolgend: Dienststelle) ein Gesuch um Härtefallunterstützung für Wirtschaftsakteure, welche aufgrund der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten haben.  
 
A.b. Bereits lange vor der Covid-19-Epidemie war eine Sanierung des A.________ vom 22. April 2020 bis 10. Juli 2020 geplant, welche schliesslich vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 durchgeführt wurde. Während dieser Zeit war das Hotel geschlossen. Am 1. August 2020 konnte es seinen Betrieb wieder aufnehmen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 2. August 2021 lehnte die Dienststelle das Gesuch um Härtefallunterstützung ab, weil die A.________ AG keinen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten habe und der identifizierte Umsatzrückgang auf die Betriebsschliessung infolge Sanierungsarbeiten und nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei.  
 
B.b. Eine gegen die vorgenannte Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde blieb gemäss Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis erfolglos (Entscheid vom 6. April 2022). Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG am 11. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis, welche mit Urteil vom 24. August 2022 abgewiesen wurde.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Oktober 2022 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei der Beschwerdeführerin die Unterstützung für Unternehmen, welche aufgrund der Covid-19-Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten haben, im Betrag von Fr. 283'586.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2021 zuzusprechen. 
 
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, haben der Staatsrat des Kantons Wallis und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). Allerdings hat die Beschwerdeführerin, soweit sich das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich aus dem angefochtenen Entscheid oder der Streitsache ergibt, entsprechend Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 133 II 353 E. 1; Urteil 2C_969/2022 vom 12. April 2023 E. 1).  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Härtefallmassnahmen des Staats im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).  
 
1.3. Als Eintretensvoraussetzung bezüglich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist erforderlich, dass ein Rechtsanspruch auf die Covid-Härtefallhilfen besteht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nämlich unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; betreffend die vorliegend unbestrittene Qualifizierung der finanziellen Covid-Härtefallhilfen als Subventionen vgl. Urteile 2C_59/2023 vom 22. Juni 2023 E. 1.6; 2C_835/2022 vom 7. März 2023 E.1.2; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.2; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2).  
 
1.3.1. Eine Anspruchssubvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG liegt dann vor, wenn das einschlägige Recht genügend konkret die Bedingungen umschreibt, unter denen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; 2C_835/2022 vom 7. März 2023 E. 1.3; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.3.1; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt (Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; 2C_835/2022 vom 7. März 2023 E. 1.3; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.3.1; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Wenn die Bedingungen für die Gewährung genügend präzis sind, besteht ein Anspruch auf die Subvention, selbst wenn die Behörde im Rahmen der Bestimmungen über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, namentlich um den Betrag der Unterstützung festzulegen (BGE 110 Ib 297 E. 1; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4; 2C_835/2022 vom 7. März 2023 E. 1.3; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.3.1).  
Im Weiteren stellt die Tatsache, dass die anwendbare Norm als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, ein Indiz dafür dar, dass keine Anspruchssubvention vorliegt, auch wenn eine solche Formulierung dies nicht in allen Fällen ausschliesst (BGE 129 V 226 E. 2.2; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5 mit Hinweisen; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.2). Auch ein sogenannter Budgetvorbehalt, nämlich die Subventionsgewährung unter dem Vorbehalt der Budgethoheit des Parlaments, ist ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Subvention, sofern nicht eine gebundene Ausgabe vorliegt (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.1.3; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5 mit Hinweisen; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.3.2; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.2). 
 
1.3.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Härtefallunterstützung stützt sich auf den Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis bezüglich Härtefallhilfen vom 21. April 2021 (nachfolgend: Staatsratsbeschluss). Zudem sind vorliegend das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (in der Fassung vom 1. Juli 2021; Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die Verordnung des Bundesrates über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der Fassung vom 19. Juni 2021; Covid-19-Härtefallverordnung 2020; SR 951.262) einschlägig.  
 
1.3.3. Allerdings verschaffen die vorgenannten bundesrechtlichen Regelungen selbst keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen, dienen doch diese Erlasse primär dazu, die Bedingungen zu definieren, unter denen der Bund die kantonalen Härtefallmassnahmen mitfinanziert. Das Bundesrecht überlässt es den Kantonen zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Härtefallmassnahmen gewähren und allenfalls einen Anspruch auf Härtefallmassnahmen einräumen (Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1; 2C_59/2023 vom 22. Juni 2023 E. 1.2; 2C_741/2022 vom 7. März 2023 E. 1.3; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.4). Die Regelung des Kantons Wallis bezüglich Härtefallmassnahmen war bis anhin noch nicht Gegenstand bundesgerichtlicher Beurteilung.  
 
1.3.4. Gemäss lit. A Abs. 1 Staatsratsbeschluss kommen als Härtefälle Unternehmen mit Sitz im Kanton Wallis in Betracht, welche aufgrund der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 erlitten haben. Dieser Umsatzrückgang muss sich im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 auf mindestens 30 % belaufen betreffend Unternehmen, welche ihre operative Tätigkeit und Lohnzahlung hauptsächlich im Kanton Wallis ausüben respektive erbringen. Für die anderen Unternehmen muss der Umsatzrückgang mindestens 40 % betragen.  
 
1.3.5. Laut lit. A Abs. 2 Staatsratsbeschluss unterliegt der Umsatzrückgang einer Korrektur bei Unternehmen, welche in den Jahren 2020 und 2021 von einer ausserordentlichen Schliessung betroffen waren, welche nicht durch die Gesundheitslage bedingt war. Dasselbe gilt für die Bestimmung des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, wenn dieser durch eine ausserordentliche Situation betroffen war.  
 
1.3.6. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz setzt die Mitfinanzierung der kantonalen Härtefallmassnahmen durch den Bund voraus, dass der Jahresumsatz des Unternehmens unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten. Sind diese (neben weiteren) Voraussetzungen erfüllt, leistet der Bund einen Finanzierungsanteil von 70 % an die Härtefallmassnahmen des Kantons zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis Fr. 5 Mio. (Art. 12 Abs. 1quater lit. a Covid-19-Gesetz; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis Fr. 5 Mio.). Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung 2020 konkretisiert die Vorgaben des Bundes zur Mitfinanzierung der kantonalen Härtefallmassnahmen weiter und legt diesbezüglich in Art. 5 Abs. 1 fest, der Jahresumsatz 2020 des Unternehmens müsse im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegen. Der Bund finanziert die kantonalen Härtefallmassnahmen demnach nur mit, wenn das betroffene Unternehmen in der durch Covid-Massnahmen betroffenen Periode einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % erlitten hat (sodass der relevante Umsatz grundsätzlich unter 60 % des Umsatzes der Vergleichsperiode liegt).  
 
1.3.7. Der Staatsratsbeschluss weicht von diesen Vorgaben zumindest teilweise ab, indem bereits Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von 30 % kantonale Härtefallunterstützung geltend machen können, sofern ihr unternehmerischer Schwerpunkt im Kanton Wallis liegt. Dies ist dem Staatsrat bewusst, hält er doch in lit F. Abs. 2 Staatsratsbeschluss fest, dass die Refinanzierung der kantonalen Härtefallmassnahmen durch den Bund bezüglich Unternehmen, welche lediglich einen Umsatzrückgang zwischen 30 % und 40 % erlitten haben, nicht gegeben ist.  
 
1.3.8. Vorliegend ist nicht offensichtlich, dass der Staatsratsbeschluss, insbesondere dessen lit. A und lit. B (Hilfe à fonds perdu), einen Rechtsanspruch auf (kantonale) Covid-Härtefallunterstützung einräumen. Im Gegenteil enthält der Staatsratsbeschluss in lit. B eine "Kann-Formulierung" ("Le canton peut accorder une aide à fonds perdu aux cas de rigueur sous forme de contribution fondée sur les coûts non couverts liés au recul du chiffre d'affaires." Der Kanton kann eine Hilfe à fonds perdu an Härtefälle in Form von Beiträgen basierend auf den infolge Umsatzrückgang nicht gedeckten Kosten zusprechen). Auch die Übergangsbestimmung Art. T3-1 des Gesetzes des Kantons Wallis über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG/VS; SGS 611.1), auf welche sich der Staatsratsbeschluss im Ingress (unter anderem) stützt, enthält eine "Kann-Vorschrift." Sie hält unter dem Normtitel "Massnahmen für kantonale Finanzhilfen zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie" Folgendes fest: "Der Kanton kann Unternehmen und Privatpersonen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit von den Folgen der Covid-19-Pandemie besonders betroffen sind, finanziell unterstützen." Bei diesen "Kann-Vorschriften" handelt es sich um Indizien gegen das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Covid-Härtefallhilfen gemäss dem Recht des Kantons Wallis.  
 
1.3.9. Im Weiteren war das betroffene Hotel wie erwähnt vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 geschlossen, und zwar nicht aufgrund der Covid-19-Epidemie, sondern aufgrund einer Sanierung (vgl. Bst. A.b oben). Die Frage ist, wie diese Periode, in welcher - nicht durch Covid-19 bedingt - keinerlei Umsatz erzielt wurde, zu behandeln ist. Gemäss lit. A Staatsratsbeschluss ist ein bestimmter Umsatzrückgang während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 erforderlich, wobei ein nicht durch Covid-19 verursachter Umsatzrückgang zu korrigieren ist (vgl. E. 1.3.4 f. oben).  
Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass die Periode, in welcher das Hotel wegen der Sanierung geschlossen war, im Sinne einer Korrektur komplett ausser Betracht fällt. Zur Berechnung des Umsatzrückgangs seien deshalb entweder die elf Monate nach der Schliessung, d.h. August 2020 bis Juni 2021, heranzuziehen und der entsprechende Umsatz auf zwölf Monate hochzurechnen (und mit dem durchschnittlichen Jahresumsatz 2018/2019 zu vergleichen), oder es sei lediglich der Umsatz dieser elf Monate heranzuziehen (und mit dem durchschnittlichen Umsatz 2018/2019 ohne den Monat Juli zu vergleichen). 
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Phase der Schliessung des Hotels aufgrund der Sanierung sei nicht auszuklammern. Vielmehr sei der Umsatzausfall in dieser Periode zu ersetzen durch einen hypothetischen Umsatz sowie einen hypothetischen Umsatzrückgang aufgrund statistischer Erhebungen bzw. eines gerichtlichen Gutachtens. Die Beschwerdeführerin stellt deshalb auf diverse zwölfmonatige Perioden ab, welche bereits am 1. Januar 2020 oder später beginnen, die Phase der sanierungsbedingten Hotelschliessung umfassen und für diese Phase einen hypothetischen Umsatzrückgang heranziehen. 
 
1.3.10. Im Kern geht es darum, wie die Korrektur im Sinne lit. A Abs. 2 Staatsratsbeschluss vorzunehmen ist und wann und in welcher Form die zwölfmonatige, von einem Rückgang betroffene Umsatzperiode anzusetzen ist. Beide Seiten berufen sich für ihren Standpunkt auch auf Art. 5 Abs. 1bis der (bundesrechtlichen) Covid-19-Härtefallverordnung 2020. Gemäss dieser Bestimmung kann bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Auch diese Bestimmung gibt jedoch keine eindeutige Antwort auf die aufgeworfenen Fragen. Abgesehen davon verschafft das Bundesrecht selbst wie erwähnt keinen Anspruch auf Covid-Härtefallmassnahmen und vorliegend sind die bundesrechtlichen Vorgaben für eine Refinanzierung der kantonalen Massnahmen zudem wie dargelegt nicht erfüllt (vgl. E. 1.3.3 und E. 1.3.7 oben), sodass es primär auf die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ankommt. Die vorgenannten, einschlägigen Bestimmungen des Staatsratsbeschlusses sind jedoch wenig präzis, müssen von den zuständigen Behörden konkretisiert werden und eröffnen einen weiten Ermessensspielraum, wie der vorliegende Fall zeigt. Dies stellt ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Covid-19-Härtefallmassnahmen dar (vgl. Urteile 2C_976/2022, 2C_977/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3.4 ff.; 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.12 ff.).  
 
1.4. Vorliegend bestehen genügend Indizien, um im Sinne von Art. 83 lit. k BGG einen Rechtsanspruch zu verneinen. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine Ausführungen. Auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. k BGG nicht einzutreten.  
 
2.  
Nachdem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend nicht zulässig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand zu nehmen ist. 
 
2.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteile 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3).  
 
2.2. Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 115 lit. b BGG ist eng verbunden mit den Beschwerdegründen gemäss Art. 116 BGG, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des verfassungsmässigen Rechts sein muss, dessen Verletzung sie geltend macht (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteile 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 I 121 E. 2.1; 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1; 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.1).  
Allerdings verschafft die Berufung auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) alleine der Beschwerdeführerin noch kein selbständiges, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 138 I 305 E. 1.3; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Jedoch kann die Beschwerdeführerin trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleichkommt. In diesem Sinne verschafft auch die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse (sog. "Star"-Praxis; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146; BGE 137 II 305 E. 2). Unzulässig in diesem Zusammenhang sind allerdings Vorbringen, welche im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (Urteile 2C_741/2022 vom 7. März 2023 E. 2.4; 2D_12/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 1.2; 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3.4). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vom Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, d.h. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, beruht. Entsprechende Rügen unterstehen ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (durch Verweis von Art. 117 BGG auf Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. sind präzise und detailliert begründet vorzubringen, andernfalls darauf nicht eingegangen werden kann (BGE 145 V 188 E. 2).  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe lit. A Staatsratsbeschluss (vgl. E. 1.3.4 oben) willkürlich angewendet, indem sie die Periode von April bis Juli 2020, in welcher das Hotel wegen einer Sanierung geschlossen war (vgl. Bst. A.b oben), bei der Berechnung des Umsatzrückgangs nicht mittels eines hypothetischen Umsatzrückgangs berücksichtigt habe und stattdessen die elfmonatige Periode August 2020 bis Juni 2021 herangezogen und den entsprechenden Umsatz auf zwölf Monate hochgerechnet habe. Zudem erblickt die Beschwerdeführerin im Vorgehen der Vorinstanz auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1bis der (bundesrechtlichen) Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (vgl. E. 1.3.10 oben).  
Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, nämlich von lit. A Staatsratsbeschluss, geltend macht, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - nachdem kein Rechtsanspruch auf die Covid-Härtefallmassnahmen besteht - mangels rechtlich geschütztem Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG nicht einzutreten ("Star"-Praxis; vgl. E. 2.2 oben; vgl. Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; 2C_711/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3; 2C_401/2022 vom 2. November 2022 E. 2.2; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 2.2). Art. 5 Abs. 1bis Covid-19-Härtefallverordnung kann zudem im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht angerufen werden, denn diese Bestimmung stellt kein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 116 BGG dar. Auch diesbezüglich ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
2.5. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, festzustellen, welchen Umsatz ihr Hotel hypothetisch in den Monaten April bis Juli 2020 - als das Hotel wegen Sanierung geschlossen war - hätte erzielen können. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der Umsatz in der Vergleichsperiode des Jahres 2019 aufgrund der Absorbierung der Beschwerdeführerin durch einen Rechtsstreit ausserordentlich tief und damit nicht repräsentativ gewesen sei. Sie erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
2.5.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz, der auch im Gesetz des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG/VS; SGS 172.6) verankert ist, ist es in erster Linie Sache der Behörden und nicht der Parteien, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und die dazu nötigen Beweise zu erheben (vgl. statt vieler Urteile 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1; 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz findet auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht Wallis als Verwaltungsgericht Anwendung (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG/VS).  
 
2.5.2. Allerdings beziehen sich die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auf Tatsachen, welche für die Anwendung des materiellen kantonalen Rechts, nämlich des Staatsratsbeschlusses, relevant sind. Da die willkürliche Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde mangels rechtlich geschütztem Interesse nicht überprüft werden kann (vgl. E. 2.4 oben), fällt auch die damit verbundene Überprüfung der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorliegend ausser Betracht. Auch diesbezüglich ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
2.6. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
2.6.1. Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe in unzulässiger, antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet, sämtliche Härtefallgesuchsakten aller Hotels in U.________, das Härtefalldossier yyy eines U.________ Hotels, ein gerichtliches Gutachten (betreffend den hypothetischen Umsatz der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juli 2020 sowie bezüglich des Logiernächte- und Umsatzrückgangs der Hotels in U.________ in den Monaten April bis Dezember 2020) sowie schriftliche Auskünfte bei U.________ Tourismus (bezüglich Logiernächterückgang und vorgelegtem Zahlenmaterial) zu edieren respektive einzuholen.  
Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ungenügend begründet zu haben, weshalb die von ihr (Beschwerdeführerin) dargelegten Berechnungsmethoden (insbesondere Berücksichtigung eines hypothetischen Umsatzes bzw. Umsatzrückgangs in den Monaten April bis Juli 2020, in welchen das Hotel wegen Sanierung geschlossen war) nicht zur Anwendung kommen. Sie erblickt darin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
2.6.2. Vorliegend lassen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht von einer materiellen Überprüfung des angefochtenen Urteils trennen. Um diese Vorbringen zu beurteilen, müsste nämlich geprüft werden, ob das materielle, kantonale Recht von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde und diesbezüglich weitere Beweise hätten erhoben werden müssen. Die Einhaltung der Begründungspflicht kann vorliegend somit nur geprüft werden, wenn das angefochtene Urteil in der Sache überprüft wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann demzufolge auch bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingetreten werden ("Star"-Praxis, vgl. E. 2.2 oben; vgl. Urteil 2C_741/2022 vom 7. März 2023 E. 2.4.1 ff.).  
 
2.7. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht einzutreten.  
 
3.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto