Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_540/2022
Urteil vom 17. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verwaltungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2022.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2022. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 13. September 2022 auf, das fehlende Urteil bis spätestens am 26. September 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art.42 Abs. 5 BGG). Da A.________ innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 13. September 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli