5A_583/2022 04.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_583/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2022 (VWBES.2022.263). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 2. Juli 2022 wurde A.________ notfallmässig in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 4. Juli 2022 die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nach am 20. Juli 2022 in der Klinik durchgeführter Instruktionsverhandlung und Einholung eines Gutachtens mit Urteil vom 27. Juli 2022 ab. 
Mit Eingabe vom 2. August 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt die Fragen, was für ein Notfall am 2. Juli 2022 gewesen sei und welches Gehör rechtlich richtig gehandelt habe, ob er oder die Klinik; er sei vor der Anhörung von Gesetzes wegen korrekt geflüchtet und habe einige schriftliche Beweismittel und viele Augenzeugen. 
 
Mit diesen Aussagen nimmt der Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils. In diesem wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Beistand mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli