1F_32/2022 01.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_32/2022  
 
 
Urteil vom 1. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Postfach, 4001 Basel, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, 
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_390/2022 vom 28. September 2022 auf eine von B.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 betreffend Entsiegelung zweier Mobiltelefone nicht eingetreten ist; 
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 geltend macht, sie habe der Durchsuchung ihres Mobiltelefons nicht zugestimmt und die Entsiegelung solle daher unterbleiben; 
dass die Gesuchstellerin damit sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022 ersucht und ihre Eingabe somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass nur um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchen kann, wer im vorausgegangenen Verfahren als Partei teilgenommen hat (BGE 138 V 161 E. 2.5.2; Urteil 9F_5/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen); 
dass die Gesuchstellerin nicht Verfahrenspartei des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_390/2022 war und somit zur Stellung eines Revisionsgesuchs nicht legitimiert ist; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils zudem nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich die Gesuchstellerin auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; 
dass aus diesen Gründen auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, B.________ und Dominique Anwander, Muttenz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern