8C_381/2023 15.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_381/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Uster, vertreten durch die Sozialbehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2023 (VB.2023.00157). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 4. April 2023 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirkstrats Uster vom 7. Februar 2023 erhoben Beschwerde wegen Wegfalls eines aktuellen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des auf eine vorsorgliche Ausrichtung von Sozialhilfe abzielenden Begehrens nicht ein, nachdem in der Sache selbst bereits entschieden worden war. Zugleich verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihr reduzierte Gerichtskosten von insgesamt Fr. 570.-. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet dies, ohne indessen hinreichend aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, allein auf die schwierigen Umstände zu verweisen, in welchen sie sich befindet, weil sich die Beschwerdegegnerin bis heute weigerte, ihr Sozialhilfegelder auszurichten, zumal ebendies im Rahmen des bereits angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid in der Hauptsache auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfbar ist. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entbindet nicht von der Pflicht, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen genügende Beschwerde einzureichen (Urteile 8C_561/2021 vom 29. September 2021 und 6B_436/2021 vom 23. August 2021 E. 4 und 6B_1154/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3), 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel