7B_604/2023 07.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_604/2023  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Ulrich Vollenweider, c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, 8610 Uster, 
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. August 2023 (UA230029-O/U/AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede gegen einen Verstorbenen. Am 19. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Meilen. Mit Eingabe vom 24. April 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt, welcher die Untersuchung geführt hatte sowie die gesamte Staatsanwaltschaft See/Oberland. Mit Beschluss vom 11. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt sowie die gesamte Staatsanwaltschaft See/Oberland ab. 
Mit Eingabe vom 11. September 2023 erhebt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner weitschweifigen 123-seitigen handgeschriebenen Beschwerde den angefochtenen Beschluss und vor allem die Strafuntersuchung mit scharfen und zum Teil beleidigenden Worten. Mit der vorinstanzlichen Begründung für die Abweisung der Ausstandsgesuche setzt er sich indessen nicht sachgerecht auseinander. Er zeigt nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar erläutert, weshalb sie das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt und die gesamte Staatsanwaltschaft See/Oberland abgewiesen hat. Sie ist auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers eingegangen und hat zu Recht ausgeführt, dass weder abgelehnte Beweisanträge noch die psychiatrische Begutachtung bzw. der entsprechende Auftrag durch die Staatsanwaltschaft auf Befangenheit schliessen liessen. Darauf kann verwiesen werden (E. 4 lit. a und c des angefochtenen Entscheids). 
Statt sich mit diesen Argumenten nachvollziehbar und verständlich auseinanderzusetzen, legt der Beschwerdeführer in seiner äusserst weitschweigen, schwer verständlichen und teilweise schwer leserlichen Beschwerde einzig seine Sichtweise dar und erhebt pauschale Vorwürfe, insbesondere gegen den verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Dabei wirft er Letzterem diverse Straftaten vor und macht geltend, im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe der Staatsanwalt "menschenverachtenden Rechtsmissbrauch" begangen sowie Verfahrensrechte verweigert. Seine ausschweifende, mit Verunglimpfungen gespickte Kritik an der Strafuntersuchung, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, sondern erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Sodann geht der Beschwerdeführer grösstenteils mit seinen Vorbringen und Anträgen über die den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, hinaus. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Thomas U.K. Brunner, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier