2C_329/2023 03.07.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_329/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach 
8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 17. Mai 2023 (VB.2023.00259). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1976), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo er am 4. Januar 2017 in Zürich eine damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte (und heute niedergelassene) deutsche Staatsangehörige heiratete. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau, letztmals mit Gültigkeit bis 26. August 2025.  
Anfang 2022 gaben die Eheleute gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich übereinstimmend an, dass sie seit Ende Mai 2021 nicht mehr zusammenleben würden und ihr Ehewille Mitte Oktober 2021 erloschen sei. Daraufhin widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. 
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. März 2023 ab. 
 
1.2. Am 12. Mai 2023 überbrachte A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich persönlich eine Beschwerdeschrift, mit welcher er darum ersuchte, seinen Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuerhalten.  
Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 17. Mai 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe zufolge verspäteter Einreichung nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 7. Juni 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei sein Fall erneut zu prüfen und sein Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuerhalten.  
Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
In der Folge reichte er am 20. Juni 2023 eine weitere Eingabe ein, in welcher er sinngemäss um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 29 AIG (SR 142.20) ersucht. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_134/2023 vom 22. März 2023 E. 2.2; 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Hat allerdings die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten (gewesen) wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund gehen die (sinngemäss gestellten) Anträge des Beschwerdeführers, die auf die Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung einer (neuen) Bewilligung gestützt auf Art. 29 AIG (Zulassung zu medizinischer Behandlung) abzielen, über den Verfahrensgegenstand hinaus. Darauf ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Berechnung der Frist für die Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht dargelegt (vgl. § 53 i.V.m. § 22 sowie § 70 i.V.m. § 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 eingereichte Eingabe verspätet gewesen sei.  
Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist gemäss § 70 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH nicht erfüllt seien. Diesbezüglich hat es insbesondere festgehalten, dass der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion korrekterweise dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Ein allfälliges Versäumnis des Rechtsvertreters, seinen Klienten über den Eingang des Rekursentscheides und die laufende Beschwerdefrist in Kenntnis zu setzen, müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Ebenso habe es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, seinem Rechtsvertreter eine Adressänderung mitzuteilen bzw. die Sicherheitsdirektion über die allfällige Beendigung des Vertretungsverhältnisses zu informieren. 
 
2.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben kaum sachbezogen auseinander. Er führt einzig aus, es tue ihm Leid, dass er seinen damaligen Rechtsvertreter "möglicherweise nicht ordnungsgemäss" über seine Adressänderung informiert habe. Zudem habe er aus finanziellen Gründen beschlossen, den Kontakt zu seinem Anwalt abzubrechen. Damit vermag er nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht betreffend die Einhaltung bzw. die Wiederherstellung der Beschwerdefrist willkürlich angewendet oder sonstwie seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor), indem es auf seine Eingabe nicht eingetreten ist und sein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat.  
Im Übrigen führt er aus, er wolle seine Schulden abbauen und sei bemüht, sich in der Schweiz zu integrieren. Ferner brauche er aufgrund einer Knieoperation eine spezielle Therapie, die im Kosovo nicht verfügbar sei. Diese Vorbringen gehen indessen über den Streitgegenstand hinaus, welcher einzig auf das Nichteintreten auf seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht und die Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs beschränkt ist. Darauf ist deshalb nicht einzutreten (vgl. bereits E. 2.2 hiervor). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov