8C_756/2023 11.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_756/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Hinwil, 
Durchführungsstelle für, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2023 (ZL.2023.00024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2023, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 auf Fr. 243.- monatlich festgelegt wurde. Dabei setzte es sich mit den Parteivorbringen auseinander und legte näher dar, in welchem Umfang die Lebenshaltungskosten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden können. Auf ausserhalb des Streitgegenstands (Ergänzungsleistungsansprüche ab 1. Januar 2023) liegende Anträge trat es nicht ein. 
 
3.  
Inwiefern dieses Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insbesondere nennt sie keine Rechtsgrundlage, welche das Gericht dazu hätte verhalten müssen, mehr zu prüfen als das im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 sachlich Beurteilte. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre schwierigen Lebensumstände zu schildern und erneut pauschal ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes zu fordern, so etwa die Erstattung ungedeckter Lebenshaltungskosten der letzten 18 Jahre und das Stoppen gegen sie laufender Betreibungen. Soweit sie das Nichtbezahlen von Unterhaltsbeiträgen durch ihren Ehegatten beanstandet, legt sie nicht ansatzweise dar, inwieweit dies bei der Bemessung des Ergänzungsleitungsanspruchs von Belang sein soll. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel