1B_270/2023 27.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_270/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich, 
4. Abteilung, (DG220042-L). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 ans Bundesgericht beantragte A.________, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und mit Fr. 1'750'000.-- zu entschädigen. 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2023, welche ihm am 12. Juni 2023 zugestellt wurde, forderte das Bundesgericht A.________ auf, den angefochtenen Entscheid bis zum 20. Juni 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. 
Da A.________ innert der ihm dafür angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid nicht einreichte, ist auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi