4A_186/2023 09.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_186/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 13. Februar 2023 (ZB.2022.24). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 25. Februar 2023 (Datum der Postaufgabe: 26. Februar 2023) beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Eingabe einreichte, in der sie erklärte, sie erhebe gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2023 Einsprache; 
dass das Appellationsgericht diese Eingabe mit Verfügung vom 28. Februar 2023 und Brief vom 4. März 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2023 sinngemäss bestätigte, beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 13. Februar 2023 Beschwerde führen zu wollen und ein Exemplar des angefochtenen Entscheids einreichte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. April 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 1. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- einzuzahlen; 
dass die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben vom 26. März 2023 (Postaufgabe am 6. April 2023) in Ergänzung ihrer Beschwerde "Klage" gegen das Appellationsgericht einreichte und beantragte, es seien alle Urteile, die Herr Dr. Steiner gefällt habe, aufzuheben; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 8. Mai 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Mai 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer