8C_303/2023 30.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_303/2023  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 (IV.2022.00491). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Mai 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass in diesem Urteil die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2022 zur Diskussion stand, mit welcher eine medizinische Begutachtung angeordnet wurde, 
dass der dieser Verfügung zu Grunde liegende Leistungsstreit nicht abgeschlossen ist, womit es sich beim von der Vorinstanz Entschiedenen um einen Zwischenentscheid handelt, 
dass Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter sehr engen, in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können, 
dass darunter auch ein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren fällt (Art. 91 Abs. 1 BGG), 
dass aus diesem Grund das Bundesgericht selbstständige Beschwerden gegen Gutachtereinsetzungen (nur) soweit zulässt, als damit der (formelle) Ausstand einer eingesetzten medizinischen Fachperson thematisiert wird; hingegen ist es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht statthaft, ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren, so etwa die Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung (zum Ganzen: BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 ff. mit Hinweisen); ein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG oder aber die Einsparung eines weitläufigen Beweisverfahrens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist damit nicht ausgewiesen und derlei wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert behauptet (zur diesbezüglichen Begründungspflicht siehe Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; vgl. auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen), 
dass dies, zumal keine Ausstandsfragen aufgeworfen sind, zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt (in diesem Sinne bereits das Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 mit nämlichem Rechtsvertreter), 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel