5D_229/2023 15.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_229/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. November 2023 (RT230164-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 4. Oktober 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel die definitive Rechtsöffnung für Fr. 290.60 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Urteil vom 14. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern verlangt bloss, den zum Urteil führenden Vorgang auf seine gesetzliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Ausserdem bemängelt er, dass das Urteil nur von einer Gerichtsschreiberin, aber nicht von einem Oberrichter unterzeichnet worden sei. Bei alldem zeigt er nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg