1B_373/2020 07.08.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_373/2020  
 
 
Urteil vom 7. August 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2020 Beschwerde gegen eine Verfügung vom 29. Juni 2020 betreffend Verfahrensnummer MU1 19 4215/PIP. Die angefochtene Verfügung lag der Beschwerde nicht bei und aus der Eingabe ergab sich nicht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2020 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 30. Juli 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli