4D_49/2023 27.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_49/2023 /WTH  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; verspätete Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. Juli 2023 (1B 23 42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau verpflichtete die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. Juli 2023, die 4,5-Zimmer-Attika-Wohnung im 4. OG in der Liegenschaft Sonnmattweg 1 in Reiden, inklusive Bastelraum und Garage, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde der Beschwerdegegner ermächtigt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und wurde den Beschwerdeführern Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. 
Auf eine vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 31. Juli 2023 nicht ein. 
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer am 23. September 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2023 wurde den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 12. August 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksichtigung ihres Stillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 14. September 2023 ab. 
 
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post - wie schon erwähnt - am 23. September 2023 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. 
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen wollen, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden: 
Eine Fristwiederherstellung setzt nach Art. 50 Abs. 1 BGG u.a. voraus, dass die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Beschwerdeführer 1 am 20. August 2023 einen Unfall gehabt habe und er über ein Arztzeugnis bis zum 1. September 2023 verfüge. Damit vermögen die Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufzuzeigen, dass es ihnen unmöglich gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer