9F_13/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_13/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegner, 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Veranlagungsverfügungen vom 14. März 2017 rechnete das Kantonale Steueramt St. Gallen den Betrag von Fr. 300'000.- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Honorarertrag aus anwaltlicher Tätigkeit) betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und betreffend die direkte Bundessteuer 2013 von A.________ auf. Hiergegen durchlief A.________ das kantonale Rechtsmittelverfahren. Gegen das letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 21. März 2022 erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Mai 2022 beim Bundesgericht. Mit Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zur Neuveranlagung an das Steueramt des Kantons St. Gallen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Urteil wurde A.________ am 14. Juni 2023 am Schalter zugestellt. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 gelangte A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) ans Bundesgericht und ersuchte dieses darum, die Vorinstanz bzw. das Steueramt aufzufordern, ihm Gelegenheit zu geben, auch zur Frage der Auslagen Stellung zu nehmen beziehungsweise diese geltend zu machen. Das Bundesgericht wies den Gesuchsteller mit Antwortschreiben vom 24. Juli 2023 auf Art. 61 BGG hin, wonach Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Auch teilte es dem Gesuchsteller mit, dass aus dessen Schreiben nicht restlos klar werde, ob dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch oder ein Berichtigungsgesuch eingereicht worden sei. Der Gesuchsteller ersuchte mit Schreiben vom 14. September 2023 um Revision und beantragte aufschiebende Wirkung. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2023 ergänzte er seine Eingabe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zum Ganzen: Urteile 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1; 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1; 2F_7/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1; 2F_36/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.1; 2F_29/2021 vom 11. November 2021 E. 2.1).  
 
1.2. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2; Urteile 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2; 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2; 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 3.1.2; 2F_7/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.2).  
 
1.3. Erachtet das Bundesgericht ein Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob ein Grund zur Revision gegeben ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteile 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.1). Wird die Revision eines Urteils verlangt, ist einer der im Gesetz aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) unter Beachtung der Fristen von Art. 124 BGG dem Gericht in oben beschriebener Form vorzutragen (vgl. Urteil 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1).  
Vorliegend zeigte das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an, dass bei seinem (ersten) Schreiben vom 17. Juli 2023 nicht restlos klar werde, ob ein Revisions- oder ein Berichtigungsgesuch eingereicht worden sei. Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 14. September 2023 ein weiteres (zweites) Schreiben ein und beantragte ausdrücklich eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Mai 2023. Auch verfasste er ein weiteres (drittes) Schreiben mit Datum vom 4. Oktober 2023. Das Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 wurde am 14. Juni 2023 am Schalter zugestellt; die Frist von 90 Tagen, um ein Revisionsgesuch gestützt auf andere Gründe zu stellen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG), endete damit (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) nach Einreichung des letzten Schreibens vom 4. Oktober 2023. Die Frist ist demnach gewahrt. Der Gesuchsteller macht das Vorliegen der Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Auf das Revisionsgesuch ist folglich einzutreten. 
 
2.  
Die Revision eines Entscheids kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2.1. Der Gesuchsteller macht im ersten Schreiben vom 17. Juli 2023 bloss punktuelle Hinweise auf den Sachverhalt und erwähnt, dass nicht erwartet werden konnte, dass das Steueramt ihm den fraglichen Betrag von Fr. 300'000.- persönlich als Einkommen aufrechnen würde. Er müsse deshalb auch Auslagen geltend machen können. Die Verfahrensherrschaft liege beim Bundesgericht, weshalb er bezüglich der im Nachgang zum Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 ausgestellten definitiven Veranlagungsverfügungen vom 22. Juni 2023 zuhanden der Steuerjahre 2013 bis 2021 bezüglich der B.________ SA direkt an das Bundesgericht gelange. Im zweiten Schreiben vom 14. September 2023 wiederholt er zusammengefasst weitere Elemente zum Sachverhalt und zeigt an, dass er noch detaillierte Belege nachreichen werde. Dieser Ankündigung kommt er mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 nach und macht folgende Bemerkung: Aus dem nachgereichten Beleg, welcher bereits in den [Verfahrens]Akten liege, sei ersichtlich, "dass die B.________ SA beispielsweise am 26.09.2013 eine Überweisung an C.________ AG, im Betrage von Fr. 100'000.-, gemacht habe, also auch aus diesem Grunde nicht gesagt werden [könne], der [Zahlungs]Eingang vom 05.09.2013 (Fr. 300'000.-) sei einfach so an den Unterzeichneten [gemeint vorliegend der Gesuchsteller] gegangen." Materiell gehe es darum, dass die D.________ AG am 05.09.2013 auf das Konto der B.________ SA bei der Bank E.________ gemäss Beleg einen Betrag von Fr. 300'000.- einbezahlt habe mit dem Vermerk "B.________ AG - Aktienanteile". Es sei daher insbesondere auch um den "Kauf von Anteilen" gegangen.  
 
 
2.2. Bezugnehmend auf oben zitierten Beleg zum Betrag von Fr. 300'000.- geht klar aus E. 3.2, E. 4.1 sowie insbesondere E. 4.2.2 und E. 4.3.2 des bundesgerichtlichen Urteils 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 hervor, wie das Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen den diesbezüglichen relevanten Sachverhalt festgestellt hat und dass die Rügen des Gesuchstellers vor Bundesgericht unzureichend waren, um eine diesbezüglich qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen in keiner Weise aufzuzeigen vermag, inwiefern das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat oder im Verfahren vor Bundesgericht gestellte Anträge unberücksichtigt geblieben sein sollten. Will er gegen die im Nachgang zum Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 neu ausgestellten definitiven Veranlagungsverfügungen vom 22. Juni 2023 vorgehen, so hat er hiergegen die vorgesehenen Rechtsmittel innert dafür vorgesehener Frist zu ergreifen.  
 
2.3. Im Ergebnis liegen die genannten Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG nicht vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf