6F_11/2024 24.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_11/2024  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2022 (6B_1000/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Oktober 2022 auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde mangels einer formgültigen Beschwerdebegründung nicht ein. Der Gesuchsteller wendet sich mit einer als "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelten Eingabe vom 4. März 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht.  
 
1.2. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) kennt das Institut einer Wiederaufnahme bzw. Wiedererwägung nicht. Es kann auf seine Urteile nur unter den engen Voraussetzungen einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe zurückkommen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als (sinngemässes) Revisionsgesuch zu behandeln.  
 
2.  
Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und "Beiordnung eines Rechtsanwaltes". Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es indes grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Gründe, weshalb von diesem Grundsatz im vorliegenden Revisionsverfahren abzuweichen wäre, sind nicht erkennbar. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll oder er muss zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 5F_16/2021 vom 18. Juni 2021 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_27/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). 
 
4.  
 
4.1. Der Gesuchsteller nennt keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Er begnügt sich, darauf hinzuweisen, dass "die Strafentscheide unter unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes und Willkür in der Beweiswürdigung" zustande gekommen seien. Die Beweise seien auf unzulässige Weise erlangt worden und hätten im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.  
Damit will der Gesuchsteller die gegen ihn ergangenen Strafentscheide materiell diskutieren. Dasselbe gilt, wenn er geltend macht, dass ihm von allen (unteren) Instanzen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei. Das Bundesgericht ist indes mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2022 auf die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass es dieser an einer formgültigen Begründung mangle. Die Revision kann sich daher nur auf die Eintretensfrage beziehen bzw. hätte ein Revisionsgrund die Eintretensfrage als Eintretensmotiv zu beschlagen (vgl. Urteile 2F_3/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3). 
 
4.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_26/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.4; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5). Der Gesuchsteller legt indes nicht ansatzweise dar, welche erheblichen Tatsachen das Bundesgericht bei seinem Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt haben könnte. Allein der Umstand, dass er mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar.  
 
4.3. Insoweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, dass ihm seitens des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B_1000/2022 zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt worden sei, will er die damals wegen Aussichtslosigkeit ergangene Abweisung seines Gesuches in Frage stellen und damit den diesbezüglichen bundesgerichtlichen Entscheid materiell diskutieren, was, wie erwähnt, unzulässig ist (oben E. 3). Wenn er schliesslich geltend macht, seiner damaligen Beschwerde sei deswegen kein Erfolg beschieden gewesen, weil er sich keine Rechtsvertretung leisten könne, ist er wiederum darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren an der beschwerdeführenden Person ist, für eine Vertretung besorgt zu sein (oben E. 2), welcher alsdann die Möglichkeit offen steht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.  
 
5.  
Der Gesuchsteller macht keinen der im Gesetz genannten Revisionsgründe geltend. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger