7F_7/2024 09.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_7/2024  
 
 
Urteil 9. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2023 (7B_877/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2023 (Verfahren UE230190-O/U/HON) ein. 
Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht um Revision dieses Urteils. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers vom 7. November 2023 eingetreten, da diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkam, namentlich im Bezug auf eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller stellt lediglich Behauptungen auf, ohne diese näher zu begründen, etwa: "Entscheid im Widerspruch zu Akten". Letztlich bezweckt er mit seinen Ausführungen eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils - ein Rechtsinstitut, das dem Bundesgerichtsgesetz fremd ist. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 weder ansatzweise auf noch ist ein solcher ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément