5A_731/2023 28.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_731/2023  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. September 2023 (420 23 221). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 3. September 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 31. August 2023. Mit Eingabe vom 15. September 2023 teilte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde mit, dass die angefochtene Berechnung durch eine neue vom 13. September 2023 ersetzt worden sei. Mit Entscheid vom 19. September 2023 schrieb die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren 420 23 221 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig, ob die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht auf die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Stattdessen äussert er sich inhaltlich zur Existenzminimumsberechnung und verlangt vom Betreibungsamt, seine Krankenkassenprämie einzuberechnen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 3) und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 3) mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg