4A_60/2024 17.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_60/2024  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch 
Fürsprecher C.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Kostenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 (ZK 23 436). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2023 erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 15. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass die Zahlungsfrist auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 12. Februar bzw. 12. März 2024 bis zum 15. März bzw. 8. April 2024 erstreckt wurde; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 23. April 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. Mai 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann