6B_386/2024 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_386/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Inverkehrbringen eines Lieferwagens in nicht betriebssicherem Zustand); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 30. April 2024 (ST.2024.20 / mr). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Präsidiums des Strafgerichts, vom 30. April 2024 ist beim Obergericht des Kantons Aargau anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die beim Bundesgericht (sinngemäss) erhobene Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen. 
 
2.  
Auf eines Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Strafge-richts und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger