6B_761/2023 21.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_761/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Nötigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. April 2023 (BES.2022.93, BES.2022.94). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdegegner 2 und 3 wollten in ihrer Eigenschaft als D.________-Gewerkschafter am 24. März 2020 eine Baustellenkontrolle bei der Baustelle U.________ durchführen. Nachdem sie die Baustellen Süd und Ost problemlos kontrollieren konnten, wurde ihnen bei der Baustelle West der Zutritt verwehrt. Zwei Personen, darunter der Beschwerdeführer, stellten sich ihnen in den Weg und hinderten sie am Betreten der Baustelle. 
In der Folge prüfte die Staatsanwaltschaft, ob die beschuldigten Personen durch die Hinderung der Gewerkschafter am Zutritt zum Bau West den Tatbestand der Nötigung erfüllt hätten. Am 22. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen von den Beschwerdegegnern 2 und 3 mit separaten Eingaben vom 6. Juli 2020 eingereichten Beschwerden hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. März 2021 gut. Nach entsprechenden Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchungen betreffend Verdacht auf Nötigung mit Verfügungen vom 9. Juni 2022 ein. Dagegen beschwerten sich die Beschwerdegegner 2 und 3 mit Eingaben vom 23. Juni 2022 erneut beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches in Gutheissung ihrer Beschwerden die Einstellungsverfügungen vom 9. Juni 2022 aufhob und die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die erneute Weiterführung des Strafverfahrens stelle einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Involvierung als Beschuldigter in ein schon derart langes Verfahren bilde eine enorme Belastung. Die Vorinstanz lasse das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO unberücksichtigt (Beschwerde S. 4 Rz. 3 und S. 7 Rz. 16). 
Die Vorbringen sind unbehelflich. Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Verfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen und z.B. ein Freispruch durchaus möglich ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Die mit der Rückweisung verbundene Verlängerung des Verfahrens stellt lediglich einen tatsächlichen und keinen solchen rechtlicher Natur dar; dasselbe gilt für die dadurch bewirkte weitere Belastung des Beschwerdeführers. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. 
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. einen Endentscheid herbeiführen. Indessen verlangt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG darüber hinaus, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2; 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2.2) Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte und/oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex erscheint. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin nicht vor. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zu Stellungnahme eingeladen wurden und vor Bundesgericht daher keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill