9F_24/2023 09.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_24/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juli 2022 (9F_13/2022 [Urteil 9F_18/2021, 9F_13/2021, 9C_70/2021]: IV.2020.00261). 
 
 
Nach Einsicht  
in das das bundesgerichtliche Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 sowie die drei bundesgerichtlichen Revisionsurteile 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022, 9F_18/2021 vom 30. August 2021 und 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 betreffende Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2023 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 erhobene Beschwerde abgewiesen hat, 
dass mit Urteil 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 das betreffend das Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 eingereichte "Wiedererwägungsgesuch" abgewiesen wurde, soweit das Bundesgericht darauf eingetreten ist, und es das gegen das besagte Revisionsurteil erhobene Revisionsersuchen mit Urteil 9F_18/2021 vom 30. August 2021 als nicht zulässig erklärt hat, 
dass das Bundesgericht schliesslich auch auf das in der Folge gegen sämtliche erwähnten Urteile eingelegte Revisionsbegehren mit Urteil 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022 nicht eingetreten ist, 
dass damit der entsprechende Revisionsprozess gemäss Art. 121 ff. BGG rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG), 
dass, wie bereits in den Urteilen 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021, 9F_18/2021 vom 30. August 2021 und 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022 dargelegt wurde, die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann, 
dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 127 BGG), 
dass die Eingabe vom 5. Dezember 2023 diesen Anforderungen nicht genügt, da es sich dabei primär um einen erneuten Versuch handelt, Revisionstatbestände nachzuschieben, die im ersten, das Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 betreffenden "Wiedererwägungsgesuch" nicht genannt worden waren (dazu im Detail Urteil 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2), 
dass vor diesem Hintergrund - wohl mit Blick auf die in Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG verankerte dreissigtägige Frist bei Revisionsgesuchen wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG - auch das Ersuchen um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG einzuordnen ist, 
dass der Gesuchsteller im Übrigen bloss abermals seinen Standpunkt wiederholt, seine eigene Sicht der Dinge dartut und dem Bundesgericht verschiedene Rechtsverletzungen vorwirft, ohne diese aber im vorliegend relevanten Kontext allfälliger Revisionsgründe näher zu erläutern, 
dass, was ebenfalls nochmals zu betonen ist, die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei in der Sache für unrichtig hält, umfassend neu zu beurteilen (Urteil 9F_8/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen), 
dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die auf einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) beruhenden Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023 nichts ändert, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vergäben, 
dass, soweit er damit - mit Blick auf das Gutachten der PMEDA vom 8. Oktober 2015, welches im Rahmen des 2014 angehobenen (materiellen) Revisionsverfahrens durch die Gesuchsgegnerin eingeholt worden war (vgl. Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2.2) - implizit auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG Bezug nimmt, gemäss welcher Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt (vgl. dazu BGE 144 V 258 E. 2.1 mit Hinweisen und Urteil 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2 mit Hinweisen) oder entscheidende Beweise auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. dazu BGE 134 III 45 E. 2.1), wobei erst nach dem Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, er nichts zu Gunsten seines Standpunkts ableiten kann, 
dass er insbesondere mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern die Berücksichtigung des ihn betreffenden Gutachtens der PMEDA vom 8. Oktober 2015 revisionsrechtlich entscheidwesentlich sein sollte, 
dass er sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal anzumerken, mit der genannten Mitteilung des BSV sei nun nachgewiesen, "dass die polydisziplinären Gutachten der PMEDA den Anforderungen des BSV" nicht genügten, 
dass daher an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die entsprechende Mitteilung des BSV überhaupt geeignet ist, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darzustellen, 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrunds nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Rechtsschrift die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG [Prozessführung]) ausscheidet, der Gesuchsteller daher grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass er mit Urteil 9F_18/2021 vom 30. August 2021 denn auch ausdrücklich auf Kostenfolgen bei künftigen gleichartigen Eingaben in dieser Angelegenheit aufmerksam gemacht und mit Urteil 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022 entsprechend verfahren wurde, 
dass hier indessen infolge der neu ins Feld geführten PMEDA-Problematik ausnahmsweise darauf verzichtet wird, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl