1P.383/2002 26.09.2002
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.383/2002 /sta 
 
Urteil vom 26. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Bezirksgerichtspräsident Gossau, Beschwerdegegner, 
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 11. Juli 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ gelangte mit Eingabe vom 16. Juli 2002 an das Bundesgericht. Der Eingabe lag ein Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Juli 2002 betreffend Ausstand bei. Das Bundesgericht teilte X.________ mit Schreiben vom 30. Juli 2002 mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genüge. Er könne jedoch die Beschwerde während der laufenden Rechtsmittelfrist noch verbessern. Ausserdem forderte es ihn auf, bis zum 10. September 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
2. 
Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: