8C_221/2023 22.05.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_221/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2023 (VBE.2022.271). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht nichts Derartiges geltend. Allein die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der aufliegenden Beweismittel als falsch und "sein Anhörungsrecht verletzend" zu rügen, reicht nicht aus. Mit der Behauptung, er sei - anders als von der Vorinstanz erwogen - nie explizit aufgefordert worden, die kantonalgesetzliche Vermutung umzustossen, wonach er im streitbetroffenen Zeitraum mit B.________ in einem Konkubinat gelebt habe (§ 7a Abs. 2 V KVGG/AG), ist nichts gewonnen. Einen solchen expliziten Hinweis erachtete das kantonale Gericht unter Verweis auf § 23 VRPG/AG für nicht erforderlich. Statt dessen stellte es fest, der Beschwerdeführer habe die von der Verwaltung zwecks Anspruchsüberprüfung wiederholt eingeforderten Belege nie beigebracht. Der Beschwerdeführer scheint bei seinen Vorbringen insgesamt zu übersehen, dass nach Auffassung des kantonalen Gerichts allein der ausgebliebene Nachweis für ein finanziell unabhängiges Zusammenleben streitentscheidend ist. Nicht massgeblich ist demgegenüber, ob sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, die für eine tatsächliche finanzielle Verflechtung sprechen. Hier greift die angesprochene gesetzliche Vermutung. Insoweit zielen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Ebenso wenig ist hier von Belang, ob in einem anderen, nicht gegen ihn angestrengten Verfahren vom Gericht hätten Beteiligungsrechte gewährt werden müssen oder nicht. Inwieweit das angefochtene Urteil bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein soll, wird damit nicht aufgezeigt. 
 
3.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
4.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel