6B_257/2023 22.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_257/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Herausgabeverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2022 (UH210431-O/U/MUL). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 19. November 2020 die Herausgabe des mit Verfügung vom 12. August 2020 beschlagnahmten Bargelds in Höhe von Fr. 276.90 und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen an, um das Geld abzuholen. Mit Verfügung vom gleichen Tag entschädigte die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'949.90. Beide Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 30. November 2021 persönlich ausgehändigt, wogegen dieser am 8. Dezember 2021 "Einsprache" an das Obergericht des Kantons Zürich erhob. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wurde der ehemaligen amtlichen Verteidigung Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt, wovon indes kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 trat das Obergericht ohne Kostenauflage auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. Februar 2023 (Poststempel: 18. Februar 2023) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Es ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig innert Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BGG eingereicht wurde. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer allerdings nicht; es mangelt mithin an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer schildert stattdessen weit ausholend seine Lebens- und Leidensgeschichte und beklagt sich über eine angeblich nicht korrekte bzw. gar gesetzeswidrige und menschenunwürdige Behandlung durch diverse Ämter und Behörden bzw. Amtspersonen und Behördenmitglieder. Daraus ergibt sich aber nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss - mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist - gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill