8C_513/2019 03.09.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_513/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Soziale Dienste Oberer Leberberg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 11. Juni 2019 (VWBES.2016.460). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. August 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Revisionsgesuch gegen den Entscheid VWBES.2016.460 vom 9. Januar 2017 nicht eintrat, 
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte (§ 73 VRG/SO in Verbindung mit Art. 328 f. ZPO als kantonales Recht; § 148 Abs. 2 SG/SO), 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in Erwägung 4 die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, dargelegt hat, 
dass es in Erwägung 6 näher ausgeführt hat, weshalb dem vom Beschwerdeführer Vorgetragenen kein zulässiger Revisionsgrund zu entnehmen ist (Wiederholung von bereits im vorangegangem Verfahren Abgehandeltem; Nachholung von im ersten Verfahren Versäumtem; kein Strafverfahren, das ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Entscheid eingewirkt worden wäre), 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, statt dessen zu einem sich letztlich in reinen Parteibehauptungen erschöpfenden Rundumschlag gegen sämtliche mit seiner Angelegenheit bisher sich befassten Amtsstellen und Personen ausholt, 
dass er insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern das von der Vorinstanz zu den fehlenden Revisionsgründen Ausgeführte auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts beruhen soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die wegen dem Ausgang des Verfahrens reduzierten Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel