5A_602/2020 28.07.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_602/2020  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli 2020 (BEZ.2020.37). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der B.________ AG in der gestützt auf einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt für den Betrag von Fr. 35'297.85 provisorische Rechtsöffnung. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde. In Bezug auf den für das Beschwerdeverfahren verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ersuchte er um ratenweise Tilgung. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 gewährte das Appellationsgericht Basel-Stadt 5 Raten à Fr. 100.--; es erwog, dass sich dies gerade noch vertreten lasse, jedoch die Gewährung von 10 Raten à Fr. 50.-- das Verfahren über Gebühr verzögern würde und nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar wäre. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten werden kann einzig ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
In Bezug auf diesen ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hält sinngemäss fest, es sei nicht möglich, dass er der Gläubigerbank so viel schulde; er habe mehrere Kredite erhalten und frage sich, wo das Geld geblieben sei. 
Damit äussert sich der Beschwerdeführer zur Sache selbst. Diese wurde aber vom Appellationsgericht noch gar nicht entschieden. Beschwerdegegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Verfügung vom 20. Juli 2020 bilden, welche der Beschwerde denn auch beigelegt wurde. Zu dieser finden sich aber keine Ausführungen. 
 
3.   
Mithin bleibt die Beschwerde gänzlich unbegründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli