6B_1484/2022 25.01.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1484/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Oktober 2022 (SBK.2022.258). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Kopie seiner bereits am 12. Juni 2021 erstatteten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung ein. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Juli 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. Juli 2022 genehmigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 12. Juni 2022 eine Kopie seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2021 eingereicht. Die Strafanzeige vom 12. Juni 2021 sei bereits Gegenstand eines Strafverfahrens. Worin der Unterschied zwischen den beiden Strafanzeigen liegen soll, führe der Beschwerdeführer nicht aus und sei auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht entschieden, dass es sich bei der Strafanzeige vom 12. Juni 2022 um dieselbe Anzeige handle und ein neues Strafverfahren wegen Identität mit der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 nicht an die Hand genommen werde. 
 
4.  
Was an diesen Erwägungen verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht im Ansatz auseinander. Seine in der Beschwerde letztinstanzlich erhobenen Einwände sind sachfremd und teilweise ungebührlich; er begnügt sich damit, die von ihm beschuldigte Person mit Schimpfwörtern einzudecken, der KESB Zürich kriminelle Machenschaften in Bezug auf seine Mutter und deren Vermögen zu unterstellen, den angefochtenen Entscheid sinngemäss als einen Gefälligkeitsentscheid zu bezeichnen und die vorinstanzlichen Erwägungen pauschal als ins Leere gehende Ausreden zu benennen. Der gegenüber der KESB erhobene Vorwurf, die Herausgabe von Akten verweigert zu haben, wäre zudem im sachbezogenen Verfahren zu erheben gewesen. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill