5A_196/2021 10.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_196/2021  
 
 
Verfügung vom 10. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Kindesunterhalt, Prozesskostenbeitrag, unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. Januar 2021 (ZB.2020.30). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2021, 
in die hiergegen am 9. März 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen, 
in die Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2022, mit welcher er das Verfahren auf Gesuch des Beschwerdeführers hin sistiert hat, 
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2023, mit welcher er den Rückzug seiner Beschwerde erklärt, 
in den der Erklärung beigelegten Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 20. Juni 2023, mit welchem dieser das Scheidungsurteil des Court of Queen's Bench of Alberta, Kanada, vom 10. Juli 2022 ergänzte und namentlich die von den Parteien getroffene Vereinbarung vom 12. September bzw. 22. Dezember 2022 genehmigte, 
in die der Erklärung ebenfalls beigelegte Vereinbarung der Parteien vom 12. September bzw. 14. November 2022 betreffend die Kosten des hiesigen Verfahrens, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juli 2023 erklärt, seine Beschwerde in Zivilsache zurückzuziehen, 
dass das am 24. Februar 2022 sistierte Verfahren deshalb wieder aufzunehmen und infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren sind (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
dass aus dem der Rückzugserklärung beigelegten Entscheid vom 20. Juni 2023 sowie der Vereinbarung vom 12. September bzw. 14. November 2022 hervorgeht, dass die Parteien übereingekommen sind, die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten, 
dass entsprechend dem Entscheid vom 20. Juni 2023 sowie der Vereinbarung vom 12. September bzw. 14. November 2022 und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller