1B_295/2023 07.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_295/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2023 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen 
(SBK.2023.108 / CS). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 7. September 2022 Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag. Er machte dabei geltend, vom Versicherungsmakler getäuscht worden zu sein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren nicht an die Hand. Am 3. Januar 2023 erstattete A.________ erneut Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da er über neue Tatsachen verfüge. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bestätigte die Einstellung des Strafverfahrens am 1. März 2023. 
 
2.  
A.________ erhob am 23. März 2023 Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Mit Verfügung vom 3. April 2023 forderte ihn die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- auf. Daraufhin ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. April 2023 ab und forderte A.________ zur Leistung einer Sicherheit innert 10 Tagen von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Zusammenfassend erachtete das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde und damit auch der geltend gemachten Zivilforderung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar und kam zum Schluss, dass diese nicht gegeben seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dabei Recht verletzt hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss die Einforderung einer Sicherheit bzw. deren Höhe beanstandet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen klarerweise nicht. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli