9C_377/2018 30.05.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_377/2018  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. März 2018 (IV.2016.01287). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2018, 
 
In Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, namentlich nicht in Bezug auf den bestrittenen Beweiswert der Beurteilungen der RAD-Ärzte med. pract. B.________ und med. pract. C.________, setzt sich doch die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht mit den entscheidenden Erwägungen 4.3 und 4.4 des kantonalen Gerichtsurteils auseinander, sondern lässt es auch hier mit pauschalen Bestreitungen und Behauptungen bewenden (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger