Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_509/2022
Urteil vom 12. Dezember 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2022 (C-5731/2020).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2022 betreffend Erlass der Rückforderung von AHV-Rentenzahlungen,
in die Eingabe vom 2. November 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass Gegenstand des angefochtenen Urteils einzig der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 5. November 2020 betreffend Erlass der Rückforderung von AHV-Leistungen bildet, während über die Rechtmässigkeit der Rückforderung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2019 befunden wurde und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, wonach die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers seiner schwierigen finanziellen Situation als Ausdruck einer grossen Härte von vornherein unbeachtlich ist, da die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ gegeben sein müssen und somit die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es am guten Glauben fehlt (Art. 25 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger