1C_300/2023 08.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_300/2023  
 
 
Verfügung vom 8. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.B.________, 
2. C.B.________, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, Hofstetter Advokatur & Notariat AG, 
 
gegen  
 
Gemeinde Oberkirch, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Luzernstrasse 68, 6208 Oberkirch LU, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Raumplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. Mai 2023 (7H 22 105). 
 
 
Erwägungen:  
A.B.________ und C.B.________ erhoben am 15. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Mai 2023 betreffend die Teilrevision der kommunalen Zonenplanung der Gemeinde Oberkirch vom 7. März 2021. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 zogen sie die Beschwerde zurück, nachdem sie sich mit der Gemeinde Oberkirch und den beteiligten Grundeigentümern über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Gestaltungsplan "Areal Feld", der mit der fraglichen Teilrevision der Zonenplanung sachlich zusammenhängt, geeinigt hatten. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
Bei diesem Verfahrenausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Die Beschwerdeführenden beantragen zwar abweichend davon eine Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten der Gemeinde und der am Vergleich betreffend den Gestaltungsplan "Areal Feld" beteiligten Grundeigentümer. Dass solches in diesem Vergleich vereinbart worden wäre, machen sie jedoch nicht geltend; ebenso wenig reichen sie eine entsprechende Vereinbarung ein. In Bezug auf die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Teilrevision der kommunalen Zonenplanung können im Weiteren trotz des Vergleichs betreffend den Gestaltungsplan "Areal Feld" weder die Gemeinde noch die fraglichen Grundeigentümer als unterliegend betrachtet werden, bleibt diese Teilrevision doch ungeachtet dieses Vergleichs bestehen. Die fraglichen Grundeigentümer haben zudem am vorliegenden Verfahren gar nicht teilgenommen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kommt die von ihnen beantragte Kosten- und Entschädigungsregelung somit nicht in Betracht. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_300/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Oberkirch, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur