7B_267/2022 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_267/2022  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Entführung, sexuelle Nötigung, Sachentziehung etc.; Anklagegrundsatz; Anrechnung Ersatzmassnahmen; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. März 2022 (SB210087-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.A.________ am 9. Juni 2020 wegen mehrfacher, im Sinne von Art. 200 StGB gemeinsam begangener sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Zusätzlich verwies es sie für die Dauer von fünf Jahren des Landes, wobei es die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben liess. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhoben A.A.________ und zwei ihrer Mitbeschuldigten Berufung, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich trat als Anschlussberufungsklägerin auf. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 24. März 2022 grundsätzlich die erstinstanzlichen Schuldsprüche, ging jedoch von qualifizierter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB aus. Es bestrafte A.A.________ mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 593 Tagen Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, und sprach eine Landesverweisung von sieben Jahren mit Ausschreibung im SIS aus. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, das Urteil vom 24. März 2022 sei aufzuheben und sie sei von sämtlichen Vorwürfen, die Sachbeschädigung ausgenommen, freizusprechen. Es seien insgesamt 765 durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstandene Tage an eine gegen sie ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung und Anschlussberufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter (statt einfacher) Entführung. 
 
2.1. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, die von der Vorinstanz als grausam bezeichneten Handlungen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als solche qualifizieren. Sie würden keinen Bezug zum geschützten Rechtsgut der freien Selbstbestimmung bzw. persönlichen Bewegungsfreiheit aufweisen und könnten auch nicht folterähnlichen Handlungen gleichgestellt werden. Der Freiheitsentzug habe der Verübung weiterer Delikte gedient, was die Anwendung der Qualifikation jedoch nicht rechtfertige.  
 
2.2. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung) oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung).  
Erschwerende Umstände liegen namentlich vor, wenn die Täterschaft das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). Grausamkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Täterschaft dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, sei es körperlicher oder seelischer Natur, die über das Mass an Entbehrungen hinausgehen, das schon zur Verwirklichung des Grundtatbestands gehört (Urteile 6B_602/2008 vom 19. November 2008 E. 1.1; 6S.128/2005 vom 11. Juli 2006 E. 2.3; je mit Hinweisen). Damit sind Leiden gemeint, welche die Täterschaft dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz des anderen gegenüber zufügt (vgl. bei qualifizierter sexueller Nötigung BGE 119 IV 224 E. 3; Urteile 7B_202/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 5.1; 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Die besonderen Leiden können in der Stärke, der Dauer oder Wiederholung begründet sein (vgl. BGE 106 IV 363 E. 4d; Urteil 6B_602/2008 vom 19. November 2008 E. 1.1 mit Hinweis). Der Qualifikationsgrund muss sich unmittelbar auf die Umstände der Tatbegehung beziehen, das heisst die Freiheitsberaubung selber muss in besonderem Masse belastend, unerträglich oder quälerisch ausgestaltet sein (Urteil 6B_602/2008 vom 19. November 2008 E. 1.1; 6S.128/2005 vom 11. Juli 2006 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dient der Freiheitsentzug zudem im Wesentlichen der Verübung anderer Straftaten, z.B. schwerer sexueller Übergriffe, rechtfertigt dies die Anwendung der Qualifikation nicht (Urteil 6S.128/2005 vom 11. Juli 2006 E. 2.4). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin sei am 10. März 2019 um ca. 23.00 Uhr an ihrem Arbeitsort in eine Falle gelockt worden. Für die geplante Abrechnung sei zunächst ihr Vertrauen in die Freundschaft mit der als Lockvogel auftretenden Beschuldigten C.________ missbraucht worden. Dann sei sie mit Drohungen, Beschimpfungen und körperlichen Übergriffen gegen ihren klar bekundeten Willen in ein Auto verfrachtet worden. In einer ersten Phase sei sie dort während über zwei Stunden Fahrt und Zwischenstopps namentlich in zwei Wäldern zusammen mit zunächst fünf, nach dem Aussteigen der Beschuldigten D.________ um 1.00 Uhr mit vier Beschuldigten, festgesessen, dies unter wiederkehrenden Beleidigungen und Erniedrigungen. Die zweite Phase in der Wohnung der Beschuldigten E.________ habe sich durch eine Zunahme von Demütigungen ausgezeichnet. Über Stunden sei der Privatklägerin in sehr herabsetzender und immer quälenderer Art unnötiges Leid angetan worden. Sie sei als Projektionsfläche sadistischer Ideen zur reinen Unterhaltung für abartige Handlungen missbraucht worden. In der Gesamtbetrachtung sei der Privatklägerin während rund acht Stunden grosses und unnötiges Leid angetan worden. Die lange Zeit in der Gewalt der zahlenmässig überlegenen Beschuldigten mit wiederholten quälerischen Übergriffen sei für die Privatklägerin in besonderem Masse belastend und unerträglich gewesen, was das Handeln der Beschuldigten als grausam im Sinne von Art. 184 StGB qualifiziere.  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung ging es den Beschuldigten im Wesentlichen darum, die Privatklägerin dafür abzustrafen, dass sie betreffend die Beschuldigte E.________ und deren Sohn eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht hatte. Was der Privatklägerin dann aber angetan wurde, ging weit über ein einfaches zur Rede stellen - unter Beraubung der Bewegungsfreiheit - hinaus. Sie war laut angefochtenem Urteil insbesondere in der Wohnung der Beschuldigten E.________ den vier Peinigerinnen zahlenmässig klar unterlegen und wiederholten Gewalthandlungen in Form von Tritten, Ohrfeigen, Schlägen - teils auch gegen den Kopf - und Reissen an den Haaren ausgesetzt. Damit einher gingen Drohungen, namentlich, nach Italien verschleppt und dort zur Prostitution gezwungen zu werden, Blossstellungen und Erniedrigungen (Zwang zum Massieren und Ablecken der Füsse der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten C.________, Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin, Diskussion, ob die Privatklägerin auch noch Kot schlucken müsse und Zwang zum Ablecken von Nasenschleim ab einem Taschentuch). Bereits zuvor, während dem Herumfahren im Auto, war die Privatklägerin - notabene von der Beschwerdeführerin - mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Es kam in der Wohnung auch zu erzwungenem Schlucken von Glassteinchen, was als zusätzliche Gesundheitsgefährdung zu qualifizieren ist. Der Freiheitsentzug diente somit nicht nur der Verübung weiterer strafbarer Handlungen, namentlich der mehrfachen sexuellen Nötigung, sondern beinhaltete zusätzliche, völlig überflüssige Misshandlungen und Demütigungen. Auch wenn die Privatklägerin dabei keine geradezu folterähnlichen Handlungen erdulden musste, wurde sie doch in besonderem Mass drangsaliert, misshandelt, gequält und einer ausweglosen Situation ausgeliefert. Mit der Vorinstanz waren die Leiden, denen sie ausgesetzt war, ferner auch deshalb unnötig, weil sie sich bereits zu Beginn des Abends für die Meldung bei der KESB entschuldigt hatte und das Vorhaben der Beschuldigten in diesem Sinne bereits erfolgreich war. Dies gilt im besonderen Masse für die Beschwerdeführerin, welche die Privatklägerin laut angefochtenem Urteil gar nicht kannte, mit der ursprünglichen Streitigkeit nichts zu tun hatte und sich im Laufe der Nacht dennoch zur Anführerin entwickelte. Die Annahme besonderer Grausamkeit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB ist gerechtfertigt.  
 
3.  
Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung. 
 
3.1. Laut angefochtenem Urteil wurde der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB durch folgende Handlungen erfüllt: Die Privatklägerin habe sich vor allen Beschuldigten nackt präsentieren müssen, einen vorgegebenen, sie erniedrigenden Text vorsprechen und sich dabei selbst an die Geschlechtsteile fassen müssen. Die Handlungen seien gefilmt worden. Hernach habe sie vor den Augen der Beschuldigten nackt einen "Lesben-Porno" nachspielen und sich dabei mit einem Dildo befriedigen bzw. diesen in ihre Vagina einführen müssen. Schliesslich sei ihr der Dildo mehrfach unter Schmerzen von der Beschwerdeführerin anal eingeführt worden, bevor sie den ungereinigten und von einer der Beschuldigten mit Mayonnaise bestrichenen Dildo habe ablecken und sich selber nochmals in die Vagina habe einführen müssen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) geltend. Die Anklage umschreibe zwar, welche Art von sexuellen Handlungen angeblich vorgefallen seien. Sie führe aber nicht aus, welche konkreten Nötigungshandlungen ihr, der Beschwerdeführerin, zu welchem Zeitpunkt, tatsituativ vorgeworfen würden und inwiefern diese Handlungen zum Zweck der sexuellen Nötigung vorgenommen worden seien. Weiter unterlasse es die Anklage aufzuzeigen, wie durch diese Handlungen ein ausreichend intensiver psychischer Druck auf die Privatklägerin erzeugt worden und inwiefern dieser für deren Verhalten kausal gewesen sei. Es werde insbesondere auch nicht ausgeführt, weshalb für sie keine Möglichkeit des Selbstschutzes bestanden haben solle. Dieses Versäumnis könne auch durch die in der Anklage unter dem Titel "Nötigungsmittel" allgemein, ohne Bezugnahme auf konkrete Sachverhaltsabschnitte gemachten Ausführungen nicht geheilt werden. Das Gericht sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden und nicht, wie die Vorinstanz es tue, gehalten, diesen aus losen und unzugewiesenen Abschnitten selbst zusammenzusetzen. Die Anklageschrift komme den strengen Anforderungen an den Konkretisierungsgrad somit nicht nach und sei insbesondere zu allgemein, um das Nötigungsmittel der Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" überhaupt begründen zu können.  
Als Folge davon prüfe die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht konkret, ob sie, die Beschwerdeführerin, kurz vor oder während der Tat und zum Zweck der sexuellen Nötigung einen ausreichend intensiven psychischen Druck auf die Privatklägerin aufgebaut habe. Die Vorinstanz verzichte gänzlich darauf, die konkreten Umstände umfassend zu würdigen und überhaupt zu klären, ob die Voraussetzungen der Tatbestandsvariante erfüllt seien. Die angeklagten Umstände liessen die Bejahung des Tatbestands nicht zu. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Eine sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vorausgesetzt ist, dass die Täterschaft das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; je mit Hinweisen).  
Aus der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens folgt, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass die Täterschaft eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; je mit Hinweisen). Der psychische Druck, den die Täterschaft durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Eine sexuelle Nötigung kann in Mittäterschaft begangen werden, auch wenn die Mittäterin selbst keine sexuelle Handlung vornimmt. Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer sexuell zu nötigen, vollumfänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter anderem durch sein Verhalten während der sexuellen Nötigung ermutigt, macht sich dieser Delikte als Mittäterin schuldig (Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen; zur Möglichkeit der Straferhöhung bei gemeinsamer Begehung siehe Art. 200 StGB; BGE 125 IV 199 E. 2b mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.3; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.5. Die Vorinstanz betont vorweg, dass der Beschwerdeführerin sowie den Beschuldigten C.________, E.________ und B.A.________ mit gemeinsamer Anklageschrift mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werde, was denn auch näher umschrieben werde. Aus der Anklageschrift gehe unmissverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft den als Gruppe auftretenden und im Einzelnen konkret genannten vier Mitbeschuldigten mit Bezug auf alle vorgeworfenen Tatbestände denselben Sachverhalt vorwerfe. Weiter sei zwar die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sehr unüblich und umständlich. So werde in der Anklage zuerst der jeweilige Lebensvorgang in objektiver Hinsicht aufgelistet und mittendrin würden unter anderem die Mittäterschaft und die eingesetzten Nötigungsmittel beschrieben. Erst danach erfolge eine Umschreibung der angeklagten Tatbestände in subjektiver Hinsicht. Dass die Tatbestandselemente dadurch völlig aufgesplittet worden seien, erschwere die Beurteilung erheblich. Die Anklage sei jedoch als Ganzes zu lesen, woraus sich ergebe, was den Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen werde, auch wenn die relevanten Aspekte im Sachverhalt teilweise zusammengetragen werden müssten. Folglich hätten sich die Beschuldigten auch genügend verteidigen können.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Dem vorinstanzlichen Standpunkt, wonach die Anklage als Ganzes zu lesen ist, kann entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung gefolgt werden (so ausdrücklich Urteil 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.3.1). So betrachtet ergibt sich aus der vorliegend streitigen Anklageschrift bzw. deren von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung besonders erwähnten Randziffern 10, 12-13, 21-23 und 29 zweifelsfrei, dass den Beschuldigten der Aufbau von massivem und letztlich tatbestandsmässigem Druck auf die Privatklägerin vorgeworfen wird. In Rz. 10 der Anklage wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von der Privatklägerin verlangt habe, sich nackt hinzustellen, sich vorzustellen und zu sagen, dass sie "Schwänze möge und gerne gefickt werde", was letztere befolgt habe. Auch die darauffolgenden Handlungen - Anfassen der eigenen Brüste, Vulva und Vagina, Selbstbefriedigung mit einem Dildo, Nachspielen eines pornographischen Films und Ablecken des Dildos, auf den Mayonnaise gestrichen worden war - geschahen gemäss Rz. 10, 12 und 13 der Anklage auf Aufforderung von einer der vier Beschuldigten. Dazwischen war es laut Rz. 13 der Anklage die Beschwerdeführerin, welche der Privatklägerin den Dildo mehrere Male in den Anus einführte, wobei diese Schmerzen gehabt und erklärt habe, zu allem bereit zu sein, wenn sie nur die anale Penetration vermeiden könne. Weiter wird in Rz. 21 der Anklage das mittäterschaftliche Zusammenwirken umschrieben und Rz. 22 beschreibt schliesslich die angewandten Nötigungsmittel: Die Privatklägerin sei einer Überzahl an Beschuldigten gegenübergestanden, welche ihr auch ihr Mobiltelefon weggenommen hätten. Sie sei von deren gezeigten körperlichen und psychischen Aggressionen stark eingeschüchtert gewesen. Sie habe sich vor den Beschuldigten und davor gefürchtet, dass sie ihr weitere, noch gesteigerte Gewalt zufügen und sie noch länger in ihrer Gewalt behalten würden. Auch habe sie um den Verlust ihres Ansehens gefürchtet, sollten die Beschuldigten die von ihr erstellten Aufnahmen veröffentlichen (siehe dazu E. 4 unten). Dies sei ihr ja auch wiederholt in Aussicht gestellt worden. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten alles zugetraut und Todesangst gehabt. Sie habe keinen Ausweg aus der Gefangenschaft und der Gewalt gesehen, sodass sie sich dem Willen der Beschuldigten unterworfen habe, deren Anweisungen gefolgt sei und ihre Handlungen erduldet habe. Sie habe gehofft, wenn sie die Forderungen erfülle, könne sie noch Schlimmeres verhindern.  
In Kombination zeigen diese Ausführungen in der Anklageschrift eindeutig, inwiefern den Beschuldigten das Schaffen einer ausweglosen Situation, in der die Privatklägerin über keine Selbstschutzmassnahmen mehr verfügte, zur Last gelegt wird. Mit der Umschreibung der Mittäterschaft wird auch klar, dass die Tatbeiträge der einzelnen Personen grundsätzlich den jeweils anderen zugeschrieben werden sollen, wobei der Beschwerdeführerin eine besonders aktive Rolle angelastet wird. Die Beschuldigten wussten denn auch, was ihnen vorgeworfen wird, räumten doch zumindest die Beschuldigten E.________ und C.________ ein, die Privatklägerin habe nicht freiwillig mitgemacht. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin mutet mit der Vorinstanz zynisch an. Dass ihrer Behauptung, sie habe sich "gegen die völlig unbestimmten und lediglich generell erhobenen Vorwürfe" nicht zur Wehr setzen können, nicht gefolgt werden kann, zeigt sich im Übrigen an ihren diversen, im angefochtenen Urteil wiedergegebenen konkret bestreitenden Aussagen. Die Anklageschrift erfüllt die Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
 
3.6.2. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, die Privatklägerin habe den Anweisungen der vier Beschuldigten folgen und namentlich die genannten sexuellen Handlungen vornehmen müssen. Sie sei den Beschuldigen zahlenmässig völlig unterlegen gewesen. Die vorhergehenden körperlichen Misshandlungen, die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in denen keine Hilfe von Dritten zu erwarten gewesen sei, und die massive körperliche Dominanz der Beschuldigten gegenüber der zierlichen Privatklägerin habe es für sie vollkommen aussichtslos gemacht, irgendeinen Widerstand zu leisten. Nur aufgrund dieser Umstände habe die Privatklägerin die Anweisungen der Beschuldigten befolgt. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit der analen Einführung des Dildos habe die Privatklägerin zudem darum gebeten, die Beschwerdeführerin solle dies nicht tun, sie habe geweint und wegen der Schmerzen gesagt, sie mache alles ausser das.  
Zur Tatbegehung in Mittäterschaft ist dem angefochtenen Urteil zusätzlich zu entnehmen, dass das ursprüngliche Ziel der Abstrafung der Privatklägerin im Laufe des Abends immer wieder durch spontane Aktionen eines Teils oder sämtlicher Mitbeschuldigten fortgesetzt und inhaltlich erweitert worden sei. Den Beschuldigten sei dabei bewusst gewesen, dass ein Entwinden für die Privatklägerin in Anbetracht der personellen Überzahl nicht möglich gewesen sei. Es komme in dieser Situation nicht darauf an, ob einzelne Beschuldigte sich tatsächlich an jeder Tathandlung aktiv beteiligt hätten. Nur schon die Anwesenheit von vier Personen in der Wohnung, die sich als gemeinsam agierende und bezüglich Bösartigkeit aufschaukelnde Gruppe verhalten hätten, habe eine massive Drucksituation für die Privatklägerin erzeugt. Jede der vier Beschuldigten habe dazu beigetragen und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Dies stelle gleichzeitig eine konkludente Zustimmung zu allem dar, was die jeweils anderen Personen getan hätten. Ohne diesen Gruppendruck der Beschuldigten hätte die Privatklägerin nicht zu den jeweiligen Handlungen veranlasst werden können. Dies habe, nach dem, was auf der Fahrt zur Wohnung inklusive Zwischenstopps passiert sei, jede der Täterinnen gewusst bzw. in Kauf genommen. Es sei von einem fortlaufend konkludent bekundeten, weiterentwickelten und gemeinsam getragenen Tatentschluss auszugehen. 
Mit diesen Feststellungen zu den von den Beschuldigten angewandten Nötigungsmitteln geht die Vorinstanz nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus und sie nimmt dabei eine hinreichend vertiefte Prüfung vor. Ihr Entscheid steht somit sowohl mit dem Anklagegrundsatz im Allgemeinen als auch mit dem Immutabilitätsprinzip und dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Besonderen im Einklang. Dass sich die Drucksituation aus einer Würdigung der Gesamtumstände ergibt, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sodann keine Zweifel an der tatbestandsmässigen Intensität und der Kausalität zu wecken. In den vorinstanzlichen Ausführungen ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. 
 
4.1. Auch hier fusst ihr Begehren in einer Kritik an der Anklageschrift. Diese äussere sich nicht zur fehlenden Einwilligung der Privatklägerin, welche für die Erfüllung des Tatbestands vorausgesetzt sei. Die Formulierung, wonach die Beschuldigten gewusst hätten, dass sie "zumindest möglicherweise ohne Einwilligung" der Geschädigten vorgegangen seien, sei zur Begründung des Tatbestands zu wenig bestimmt. Die Vorinstanz übernehme auch hier in unzulässiger Weise die Funktion und Aufgabe der Anklägerin, indem sie die komplett fehlenden inhaltlichen Anforderungen der Anklageschrift, nämlich die Angabe, welche einzelnen Vorfälle dem objektiven Tatbestandselement der fehlenden Einwilligung entsprächen, durch eigene, in der Anklage nicht dargestellte Feststellungen zum Sachverhalt ersetze.  
 
4.2. Die Privatklägerin wurde bei den vorstehend dargestellten sexuellen Handlungen sowie dem vorangehenden Duschen gegen ihren Willen gefilmt, was gemäss Vorinstanz eine tatbestandsmässige Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte darstellt. Betreffend Freiwilligkeit führt die Vorinstanz aus, die Beschuldigten hätten auch hier als Gruppe, in grosser Überzahl und mit einem gemeinsam getragenen Racheplan operiert. Die Privatklägerin sei auf den Aufnahmen nur deshalb lächelnd und mit Kussmund zu sehen, weil sie dazu angewiesen worden sei. Sie habe zudem plausibel dargelegt, mitgemacht zu haben, um in dieser ausweglosen Situation ihre Peinigerinnen - teils vormals Freundinnen - auf ihre Seite zu bringen. Dass sie nach dem vorgängigen Verfrachten ins Auto und den dortigen Erniedrigungen kaum mehr Widerstand zu leisten gewagt habe, sei nachvollziehbar und werde im Übrigen auch von den Beschuldigten C.________ und E.________ bestätigt. Von einer Einwilligung in die Aufnahmen könne keine Rede sein. Was die Anklage angehe, so sei diese mit dem Teilsatz "dass sie möglicherweise ohne Einwilligung der Geschädigten wiederholt mit einem Aufnahmegerät..." wiederum unglücklich formuliert, aber als Ganzes zu lesen. So werde klar, dass sich dieser Teilsatz auf den Eventualvorsatz bezogen habe.  
 
4.3. Das vorstehend im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung Gesagte gilt auch hier: Die in der Anklage umschriebenen Elemente machen in der Gesamtbetrachtung mit aller Deutlichkeit klar, dass die Privatklägerin mit dem Erstellen der streitigen Aufnahmen nicht einverstanden gewesen sein soll. Die Vorinstanz durfte bei ihrer Sachverhaltsfeststellung ohne Weiteres von einer fehlenden Einwilligung ausgehen, ohne dass sie dabei das Anklageprinzip verletzt hätte.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin ficht auch den Schuldspruch wegen Sachentziehung an. 
 
5.1. Ihre Argumentationslinie bezieht sich zunächst wieder auf den Anklagegrundsatz: Der von der Vorinstanz zur rechtlichen Begründung herangezogene erhebliche Nachteil werde in der Anklageschrift gar nicht behauptet. Nebst dem bringt sie vor, der Umstand, dass die Privatklägerin mangels Mobiltelefon nicht umgehend die Polizei habe informieren können, stelle keinen tatbestandsmässigen erheblichen Nachteil dar.  
 
5.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer der Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Täterin muss durch ihr Verhalten klar den Willen zu erkennen geben, die dinglich Berechtigte an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (Urteil 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2 mit Hinweis). Art. 141 StGB erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen. Als Beispiele für Personen, die einen solchen erheblichen immateriellen Nachteil erleiden, werden in der Literatur genannt: die Braut, der am Hochzeitstag das Brautkleid, der Musiker, dem kurz vor dem Auftritt das Instrument oder die behinderte Person, der Prothesen oder notwendige Fortbewegungsmittel entzogen werden (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 und 30 zu Art. 141 StGB).  
 
5.3. Die ursprünglich als Raub angeklagte Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies der Privatklägerin würdigen die Vorinstanzen als Sachentziehung. Dass der erhebliche Nachteil in der Anklage nicht ausdrücklich umschrieben wird, trifft entsprechend zu. Worin dieser Nachteil für die Privatklägerin bestand, geht aus den in der Anklage dargestellten Gesamtumständen jedoch hinreichend deutlich hervor. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Wegnahme eines Mobiltelefons und eines Portemonnaies in der heutigen Zeit gerichtsnotorisch geeignet ist, für die meisten Personen situationsunabhängig einen nicht unbedeutenden Nachteil zu bewirken. Im vorliegenden Fall fand sich die Privatklägerin bei ihrer Freilassung nach einer rund achtstündigen Freiheitsberaubung, die mit erzwungenen sexuellen Handlungen, Gewaltanwendungen und weiteren Demütigungen einhergegangen war, auf einem Parkplatz in Oberglatt wieder - Umstände, die in der Anklageschrift allesamt Erwähnung finden. Es ist offensichtlich, dass es in dieser Situation einen erheblichen Nachteil darstellt, wenn das Opfer nicht über sein Mobiltelefon verfügt, um sich etwa örtlich orientieren oder bei der Polizei oder einer bekannten Person Hilfe organisieren zu können. Gleiches gilt für den Verlust des Portemonnaies und damit im Ergebnis sämtlicher Zahlungsmöglichkeiten. Spezifischer Ausführungen dazu brauchte es in der Anklageschrift nicht. Gleichzeitig erweist sich der von der Privatklägerin erlittene Nachteil klar als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 141 StGB.  
 
6.  
Ergänzend beanstandet die Beschwerdeführerin die Anrechnung der Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Hausarrest) von insgesamt 1030 Tagen. 
 
6.1. Zur Begründung führt sie aus, sie habe ihre enge 2.5-Zimmer-Wohnung, die sie mit ihrer zehnjährigen Tochter teile, nur zwischen 7.00 und 19.00 Uhr verlassen und sich dabei lediglich in den Gemeinden U.________ und V.________ aufhalten dürfen. Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die sich daraus für sie und ihre Tochter ergeben hätten, seien ausserordentlich einschneidend und damit "massiv" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie hätten zur Folge gehabt, dass sie sozial stark vereinsamt sei und auf dem Arbeitsmarkt keine Chance gehabt habe, da in der Pflege vor allem auch nachts gearbeitet werde. Sie habe sich während der Ersatzmassnahme sehr vorbildlich verhalten. Angesichts dessen sei die Massnahme zu mindestens 2/3, ausmachend 687 Tage, an die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen.  
 
6.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, welche die Täterin während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 5.3; 6B_396/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz waren die angeordneten Ersatzmassnahmen und die damit einhergehende Beschränkung der Bewegungsfreiheit zwar erheblich, aber doch viel weniger gravierend als ein Freiheitsentzug in Untersuchungshaft. Eine Anrechnung von 1/2 (515 Tage) sei gerechtfertigt.  
Dies ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass mit einem Rayonverbot und Hausarrest Einschränkungen im Sozialleben einhergehen, liegt in der Natur der Sache, wobei die Einschränkungen auch im Falle der Beschwerdeführerin immer noch deutlich weniger einschneidend sind als beim Vollzug von Haft. In der Regel sind die hier zur Diskussion stehenden Ersatzmassnahmen inkl. Electronic Monitoring zudem so ausgestaltet, dass die betroffene Person ihrer Arbeitstätigkeit nach wie vor nachgehen kann, liegt doch darin gerade einer der Vorteile von Ersatzmassnahmen (vgl. MANFRIN/VOGEL, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 237 StPO). Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, bezog die Beschwerdeführerin während der Geltung der Ersatzmassnahmen jedoch Sozialhilfe und ging keiner Arbeitstätigkeit nach. Es ist denn auch nicht geltend gemacht oder sonstwie erkennbar, dass sie sich in Bezug auf eine Stellenbewerbung bzw. den Antritt einer Stelle mit den Behörden in Verbindung gesetzt hätte, um die Modalitäten der Ersatzmassnahmen anzupassen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihre berufliche Situation durch die Ersatzmassnahmen beeinträchtigt worden sein sollte. Insgesamt ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin somit keine Gründe, die einen für sie günstigeren Anrechnungsfaktor der Ersatzmassnahmen erforderlich machen würden. 
 
7.  
Schliesslich will die Beschwerdeführerin, dass von einer Landesverweisung abgesehen wird. 
 
7.1. Konkret macht sie geltend, wenn die Vorinstanz ihre Integration als gescheitert bezeichne, sei dies nicht ihr Verschulden. Sie und ihre kleine Tochter seien von ihrem Ex-Ehemann über Jahre schwer misshandelt worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, nebenher und nebst der allgemeinen Kinderbetreuung ein solides berufliches und wirtschaftliches Standbein zu schaffen. Diesen schweren persönlichen Umständen trage die Vorinstanz nicht Rechnung. Nebst dem unterstütze sie ihre Tochter in schulischen und sozialen Belangen in vorbildlicher Weise und pflege auch Kontakte zu anderen Eltern, weshalb die Annahme einer gescheiterten Integration insgesamt nicht bundesrechtskonform sei. Bedenke man, dass sie und ihre Tochter sich in ihrem Heimatland ohne ein Dach über dem Kopf, ohne soziales Netz und ohne finanzielle Rückendeckung wiederfinden würden, sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Ausserdem halte sich auch der gewalttätige Ex-Mann ihm Kosovo auf und es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückweisung erneuter Gewalt und Misshandlung ausgesetzt würden.  
Die Interessenabwägung betreffend argumentiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stütze sich auf bundesrechtswidrige Schuldsprüche. Der Vorwurf einer zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe könne deshalb nicht aufrechterhalten werden und ihre Legalprognose sei positiv zu bewerten. Aufgrund der einzigartigen Umstände des vorliegenden Falls sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in Zukunft erneut in gleicher Form strafbar machen werde. Ihr privates Interesse und dasjenige ihrer Tochter überwiegten unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung. 
 
7.2. Mit den Schuldsprüchen wegen qualifizierter sexueller Nötigung sowie Entführung liegen gleich zwei Katalogtaten vor, die grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat in seiner publizierten Rechtsprechung wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.  
Hervorzuheben ist einzig, dass den Kindesinteressen und dem Kindeswohl als wesentliches Element bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Eine Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist solchen Kindern jedoch zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall, indem sie ausführt, die Beschwerdeführerin sei in der Republik Kosovo aufgewachsen und im Jahr 2008, im Alter von 14 Jahren, in die Schweiz eingereist. Als einzige Ausbildung habe sie den Kurs Pflegehelferin SRK absolviert, diesen aber als Folge ihrer Schwangerschaft abgebrochen. Zurzeit lebe sie von der Sozialhilfe und habe Schulden im fünfstelligen Bereich. Bei der Arbeitssuche werde sie von einer Agentur unterstützt, da sie keine Arbeitserfahrung mit sich bringe. Sie sei wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung vorbestraft. Aufgrund der hohen Schulden, der Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitslosigkeit sowie der wiederholten Straffälligkeit sei die persönliche Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz als gescheitert zu bezeichnen. Ein Teil ihrer Familie, namentlich ihr Bruder und ihre mitbeschuldigte Schwester, lebten (wieder) im Kosovo. Entsprechend werde es der Beschwerdeführerin keine grössere Mühe bereiten, sich dort anstatt in der Schweiz zu integrieren bzw. zu resozialisieren. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich zudem wieder verheiratet, wobei ihr Ehemann in Deutschland lebe und ein Familiennachzug aufgrund des Strafverfahrens nicht möglich sei.  
Die Tochter der Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz weiter, sei ebenfalls Bürgerin der Republik Kosovo, neun Jahre alt und besuche die 3. Primarklasse. Sie sei in der Schweiz geboren und spreche mit der Beschwerdeführerin, ihren Grosseltern sowie ihrem Vater Albanisch. Die gescheiterte Integration der Beschwerdeführerin wiege im Vergleich zum Interesse ihrer Tochter, in der Schweiz zu bleiben und hier die Schule zu besuchen, schwer. Der Umzug des minderjährigen Kindes, welches sich noch in einem anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulzeit befinde, erscheine zumutbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Kindeswohl durch eine Ausreise in den Kosovo konkret gefährdet werden könnte. Aufgrund der Gesamtumstände sei kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben. 
Selbst wenn, so die ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz, ein Härtefall vorliegen würde, würde das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen schweren Straftaten und der langjährigen Freiheitsstrafe überwiegen. 
 
7.4. Entgegen der Vorinstanz befindet sich die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engen Sinn. Inwieweit sie mit ihrem Heimatland Kosovo vertraut ist, sei es durch Ferienaufenthalte oder sonstige Kulturvermittlung seitens der Familie, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Aus dem Umstand allein, dass sie mit einzelnen Personen Albanisch spricht, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass dem bereits in der Schweiz eingeschulten Mädchen ein Umzug in den Kosovo ohne Weiteres zumutbar wäre.  
Ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einem schweren persönlichen Härtefall hätte ausgehen müssen, kann jedoch offen gelassen werden. Denn bei den in Art. 66a Abs. 2 StGB genannten Kriterien handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Landesverweisung. Folglich führt bereits die Verneinung eines der beiden Kriterien (Härtefall oder Interessenabwägung zugunsten der von der Landesverweisung Betroffenen) dazu, dass eine Landesverweisung auszusprechen ist (Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1). Was die zweite dieser Voraussetzungen - die Interessenabwägung - betrifft, gibt die vorinstanzliche Einschätzung zu keiner Kritik Anlass. Angesichts der inexistenten beruflichen Integration der Beschwerdeführerin - selbst wenn dies nicht von ihr allein zu verantworten sein sollte -, ihrer teils einschlägigen Vorstrafe und vor allem der Schwere der aktuellen Anlasstaten, bei denen die physische, sexuelle und psychische Integrität der Privatklägerin massiv beeinträchtigt wurde, überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse an einer Wegweisung ihr persönliches Interesse an einem Bleiberecht. Insbesondere zeigt die wiederholte, sich in ihrer Intensität deutlich gesteigerte Straffälligkeit, dass entgegen der Beteuerungen der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel hinsichtlich einer positiven Legalprognose bestehen. Ausserdem war sie laut angefochtenem Urteil bei den mittäterschaftlich begangenen Taten nicht nur Mitläuferin, sondern letztlich eine treibende Kraft, die dem Missbrauch der Privatklägerin mit ihren Ideen noch neue Dimensionen verlieh, was eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erweist sich die Landesverweisung der Beschwerdeführerin für die Wahrung der inneren Sicherheit somit als notwendig im Sinne der zu Art. 66a Abs. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung. 
 
8.  
Die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem und dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren beschränkten finanziellen Möglichkeiten wird nach Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, vom 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger